GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 189 Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches
1
Diese Regelung entspricht dem § 330 ASVG.
Bei der in Abs 1 genannten Frist handelt es sich um eine Ausschluss- oder Präklusivfrist und diese ist daher nicht verlängerbar.
2
Die in Abs 2 Z 2 genannte Frist von zwei Monaten für Geldleistungen beginnt nicht - wie früher - mit dem Ablauf der Sozialhilfeleistung, sondern mit der Benachrichtigung durch den SVT über den Anfall der Geldleistung zu laufen. Dies soll das Verfahren zur Befriedigung der Ersatzansprüche der SH-Träger erleichtern.
3
Der SH-Träger soll nach Abs 3 Sozialhilfeleistungen einstellen oder einschränken, wenn ihm die Versicherungsleistung des SVT bekannt gegeben wird; andernfalls ist kein triftiger Grund für eine Ersatzpflicht des SVT mehr gegeben (Teschner/Widlar, GSVG, § 189 Anm 5 und 6; Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 330 Anm 1 bis 3).