GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9 Zusatzversicherung
Übersicht
Rz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Berechtigter Personenkreis (Abs 1) | ||
II. | Voraussetzungen (Abs 1) | ||
A. | Altersgrenze | ||
B. | Gesundheitszustand | ||
III. | Beginn (Abs 2) | ||
IV. | Ende (Abs 3) | ||
V. | Sonstiges | ||
VI. | Verweise |
I. Berechtigter Personenkreis (Abs 1)
1
Die Zusatzversicherung kann von aktiven Krankenversicherten nach § 2 Abs 1 sowie von Selbst-/Pflichtversicherten gem § 14a und 14b und Opting-In-Versicherten gemäß § 3 Abs 1 Z 2 beantragt werden. Für die Versicherten gemäß § 3 Abs 1 Z 2 und 14a und 14b wurde die diesbezügliche Verankerung im Gesetzestext - den tatsächlichen Vorgehensweisen entsprechend - im Rahmen des SVÄG 2012, BGBl I 2012/123 vorgenommen.
2
Für eine Person, die der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 unterliegt und die mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst rückwirkend nach Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einbezogen wird, muss bzw kann, da es keine gesetzliche Bestimmung gibt, die den Zeitpunkt des Beginns der Zusatzversicherung bei rückwirkender Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 speziell regelt, auch nur die rückwirkende Einbeziehung in die Zusatzversicherun...