GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 160 Medizinische Maßnahmen
1
§ 160 entspricht im Wesentl § 302 ASVG.
Die medizin Rehabilitation in der PV ist subsidiär zu jener der KV, diese Maßnahmen werden vom VT daher gem Abs 2 nur erbracht, wenn und soweit sie nicht aus einer gesetzl KV erbracht werden. Der VT als PVT kann Maßnahmen der medizin Rehabilitation nach Maßgabe des § 99a, die vom VT als KVT oder von einem anderen KVT gewährt werden, jederzeit an sich ziehen (Abs 2; zur umgekehrten Vorgangsweise der Übertragung von Rehabilitationsmaßnahmen durch den VT an einen anderen KVT s § 166 Abs 1). Der VT ist den KVT nach dem ASVG iR der in § 148 ASVG geregelten Beziehungen zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten gem der Grundsatzbestimmung des Abs 3 gleichgestellt.
2
Die medizin Maßnahmen der Rehabilitation werden entsprechend Abs 1 Z 1–3 gewährt (zu Maßnahmen der medizin Rehabilitation in der KV s § 99a; umfassend zum Thema: Jabornegg/Resch/Seewald, Medizin Rehabilitation; Beiträge zu den Deutsch-Österr Sozialrechtsgesprächen 2009). Die medizin Rehabilitation umfasst im Wesentl die nachhaltige Wiederherstellung der körperl und psychischen Leistungsfähigkeit durch Maßnahmen der Rehabilitationsmedizin. Sie wird idR durch Aufenthalte i...