GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 93 Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen
Übersicht
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I. Allgemeines
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Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen jenen der §§ 137 und 154 ASVG. Sie bietet keine Definition der „Heilbehelfe“, sondern begnügt sich mit einer beispielsweisen Aufzählung. Es ist jeweils zu prüfen, ob ein bestimmtes, dem Versicherten verordnetes Mittel dem Sprachgebrauch nach einen „Behelf“ darstellt und den gesetzlichen Beispielen zwanglos zugeordnet werden kann (vgl 10 ObS 2363/96i [Lesebrille], 10 ObS 230/93 [Gerät für Kieferregulierung], 10 ObS 9/94 [Badewanne für einen körperbehinderten Versicherten], 10 ObS 286/90 = RS0083786 [Lenox-Hill-Orthese]). Unter „Heilbehelfen“ sind nur solche Behelfe zu verstehen, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen (RS0109536). Steht bspw die Inkontinenzversorgung des Versicherten in keinem Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung, ist sie nicht geeignet, das Gebrechen zu beseitigen, zu bessern oder auf sonstige Weise im Sinne einer Verhütung von Verschlimmerungen dieser Krankheit zu beeinflussen und ist die Gesundheit des Versicherten durch die – nicht gr...