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VwGH vom 28.05.2009, 2009/16/0031

VwGH vom 28.05.2009, 2009/16/0031

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer LL. M., über die Beschwerde der S GmbH in G, vertreten durch die Christandl Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Wielandgasse 14-16/6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A8/2-004907/2007-1, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom einen Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft (Beschwerdeführerin) auf Rückerstattung einer entrichteten Getränkesteuer abgewiesen hat.

Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Telefax vom die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den "Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag)" als unzulässig zurück. Eine Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) sei in der steiermärkischen Landesabgabenordnung nicht vorgesehen. Daher habe die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag auf eine unzulässige Weise - mittels Telekopierer - und somit unwirksam eingebracht.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 177/09-3, die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich gerade noch ersichtlich in ihrem Recht dadurch verletzt, dass die belangte Behörde den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und nicht über die Berufung der Beschwerdeführerin entschieden hat.

Gemäß § 62 Abs. 1 der steiermärkischen Landesabgabenordnung (Stmk LAO) in der Stammfassung sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des - im Beschwerdefall unerheblichen, mündliche Anbringen betreffenden - Abs. 3 schriftlich, telegraphisch oder durch Fernschreiben einzureichen (Eingaben).

Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehörde nach § 62 Abs. 2 leg. cit. nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht (vgl. den ebenfalls zu § 62 St-LAO in der Stammfassung ergangenen hg. Beschluss vom , 2005/16/0186, mwN). Im Beschwerdefall wurde der "Vorlageantrag" unstrittig weder schriftlich noch telegraphisch oder durch Fernschreiben, sondern ausschließlich durch Telefax (im Wege des Telekopierers) eingebracht. Daraus folgt, dass der (ausschließlich) durch Telefax (im Wege des Telekopierers) übermittelte "Vorlageantrag" der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde nicht rechtswirksam eingebracht worden ist.

Soweit die Beschwerdeführerin auf den hg. Beschluss vom , 97/17/0164, verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser Beschluss zur burgenländischen Abgabenordnung ergangen ist.

Mit Art. 1 des am in Kraft getretenen Landesgesetzes LGBl Nr. 68/2008 wurde § 62 Abs. 1 Stmk LAO geändert. Nunmehr können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden.

Diese Gesetzesänderung betrifft somit die nach ihrem Inkrafttreten eingereichten Anbringen und bewirkt nicht, dass vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht wirksam eingebrachte Anbringen nunmehr als wirksam eingebracht anzusehen wären.

Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass sich § 62 Abs. 1 Stmk LAO in der Stammfassung von den "diesbezüglichen Normen der Landesabgabenordnungen anderer Bundesländer und von Bestimmungen des AVG" unterscheide, sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede "innerhalb des gemeinsamen Rechtsinstitutes der Berufung". Der Verwaltungsgerichtshof hegt demgegenüber - wie offenbar auch der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Ablehnungsbeschluss vom - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die erwähnten Verfahrensbestimmungen in den Landesabgabenordnungen, in der Bundesabgabenordnung und im AVG der technischen Entwicklung im Zusammenhang mit der Möglichkeit, Anbringen einreichen zu können, nicht zeitgleich angepasst worden sind.

Der von der Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam eingebrachte Vorlageantrag löste keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde aus (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom ). Deshalb wurde die Beschwerdeführerin, über deren Berufung somit durch die Berufungsvorentscheidung rechtskräftig abgesprochen worden war, dadurch, dass die belangte Behörde einen rechtlich gar nicht wirksamen Antrag zurückgewiesen hat, im geltend gemachten Recht nicht verletzt.

Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am