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BFGjournal 2, Februar 2020, Seite 91

Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG

Michaela Schmutzer

Auslegung der Begriffe „Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe“ einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen im Zusammenhang mit einer Selbstanzeigenerstattung anlässlich einer Prüfungsmaßnahme.


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RV/7104207/2019, Revision nicht zugelassen (Revision eingebracht; beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0205)

1. Der Fall

Mit Bescheid vom wurde gemäß § 29 Abs 6 Finanzstrafgesetz (FinStrG) eine Abgabenerhöhung festgesetzt und dazu ausgeführt:

„Gemäß § 29 Abs 6 FinStrG tritt strafbefreiende Wirkung von anlässlich einer finanzstrafbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen erstatteten Selbstanzeigen hinsichtlich zumindest grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur insoweit ein, als neben den verkürzten Abgaben auch eine festzusetzende Abgabenerhöhung rechtzeitig entrichtet wird. Die Höhe dieser Abgabenerhöhung bemisst sich mit einem Prozentsatz der Summe der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbeträge.

Die gegenständliche Selbstanzeige wurde anlässlich einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs 1 BAO erstattet. Aufgrund des mit der Selbstanzeige dargelegten Fehlverhaltens liegt zumindest grob fahrlässige Tatbegehung vor.

Aufgrund der sich aus d...

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