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SWK 8, 10. März 2014, Seite 442

Behebung der Mängel einer Berufung per E-Mail?

Berufung gilt dann kraft Gesetzes als zurückgenommen

Rudolf Weninger

Wenn eine Berufung (bzw. Beschwerde) inhaltliche Mängel aufweist, ist ein Mängelbehebungsverfahren mit Fristsetzung durchzuführen. Die Behebung der Mängel durch ein E-Mail ist – entgegen einer Entscheidung des UFS – nicht zulässig, und die Berufung/Beschwerde gilt daher kraft Gesetzes als zurückgenommen.

1. Entscheidung des UFS

In der Entscheidung des RV/1315-W/12, ging es (in verfahrensrechtlicher Hinsicht) darum, dass eine zulässig und fristgerecht eingebrachte Berufung inhaltliche Mängel aufwies, weshalb der UFS unter Setzung einer einmonatigen Mängelbehebungsfrist einen Auftrag zur Behebung des Mangels erließ. Innerhalb der gesetzten Frist langte beim UFS ein E-Mail ein, woraus sich eine vollständige Beantwortung der im Mängelbehebungsauftrag gestellten Fragen ergab. Der UFS hat dieses E-Mail als rechtswirksame Behebung des Mangels beurteilt und die Berufung in der Sache entschieden. Der hier relevante Rechtssatz lautet: „Inhaltliche Mängel einer Berufung sind mit einer zweifelsfrei vom Bw. (von der Bw.) gesendeten, nicht unterschriebenen und nicht elektronisch signierten E-Mail behebbar, da Antworten auf Mängelbehebungsbescheide auch dann kein Anbringen im S...

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