VwGH vom 30.09.2015, Ra 2014/15/0024

VwGH vom 30.09.2015, Ra 2014/15/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des P H in K, vertreten durch die Gsaxner + Mair OG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 9/IV, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/3100455/2010, betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Erledigungen des Finanzamtes vom wurde - nach Wiederaufnahme der Verfahren - die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001 neu festgesetzt. Die Erledigungen sind gerichtet an "(HP) und Mitges z.H. (HP)".

HP (der nunmehrige Revisionswerber) erhob u.a. gegen diese Umsatzsteuerbescheide Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt die Erledigungen vom ab. Auch diese Erledigungen sind gerichtet an "(HP) und Mitges".

Namens "(HP) Mitges." beantragte ein steuerlicher Vertreter, die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die - nunmehrige (§ 323 Abs. 38 BAO) - Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurück.

Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) könnten Unternehmer iSd UStG 1994 sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuer sei eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt. Hiebei komme den einzelnen Mitgliedern - anders als bei der Feststellung von Einkünften - kein Beschwerderecht gegen Bescheide zu. Die Beschwerde des Revisionswerbers, der im eigenen Namen und nicht für die Gesellschaft gehandelt habe, dürfe daher keiner sachlichen Erledigung zugeführt werden. Die Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision. Darin wird zum Sachverhalt ergänzend vorgebracht, der Revisionswerber habe sich mit weiteren Personen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb einer Schischule zusammengeschlossen. Die Schischule sei nach außen unter der Bezeichnung "Schischule (K)" aufgetreten. Die Gesellschaft sei mit Wirkung vom aufgelöst worden; dies sei dem zuständigen Finanzamt fristgerecht schriftlich angezeigt worden. Schon während des Bestehens der Gesellschaft sei der Revisionswerber als Vertreter gemäß § 81 Abs. 2 BAO bestellt gewesen. Die Bestellung sei auch nach Auflösung der Gesellschaft nicht widerrufen worden. Im Jahr 2005 - also erst nach Auflösung der Gesellschaft - habe eine Außenprüfung betreffend die Jahre 1998 bis 2001 stattgefunden. Es sei unter anderem zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2001 und zur Erlassung neuer Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 gekommen.

In der Revision wird u.a. geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht habe sich mit der Frage nicht beschäftigt, ob die Adressierung der erstinstanzlichen Bescheide ordnungsgemäß erfolgt sei und die Bescheide somit durch Zustellung rechtswirksam geworden seien.

Das Finanzamt führte in der Revisionsbeantwortung aus, der Revisionswerber habe eigenständig, offensichtlich ohne Unterstützung durch eine steuerliche Vertretung Berufung erhoben. Die Berufung habe im Briefkopf eindeutig den Revisionswerber mit dessen Adresse bezeichnet. Neben seiner eigenen Steuernummer sei auch die Steuernummer der "HP und Mitges." angeführt worden. Auf dem gesamten Schriftstück finde sich keine Erwähnung der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Das Finanzamt sei irrtümlich davon ausgegangen, dass der Revisionswerber die Berufung auch im Namen der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht eingebracht habe, und habe daher am Berufungsvorentscheidungen erlassen. Das Bundesfinanzgericht habe zu Recht die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Das Finanzamt beantrage daher, die Revision kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (vgl. Ritz , BAO5, § 93 Tz 6, unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung).

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt. Ist der Umsatzsteuerbescheid an die Gesellschaft ergangen, kommt nur der Gesellschaft, nicht aber den Gesellschaftern das Berufungsrecht (nunmehr: Beschwerderecht) gemäß § 246 Abs. 1 BAO zu (vgl. das Erkenntnis vom , 2007/15/0110, mwN).

Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht verliert nach ständiger Rechtsprechung mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung auch für den Bereich des Abgabenrechtes ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 2002/14/0133, und vom , 98/13/0211, je mwN); ob dies auch für die Rechtslage nach dem GesbR-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 83/2014, gilt, wonach nunmehr - wie bei Personengesellschaften des Unternehmensrechtes - insbesondere auch eine Liquidation vorgesehen ist (§§ 1216a ff ABGB), ist hier mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht zu prüfen (§ 1503 Abs. 5 Z 1 ABGB).

Die Schischule K GesbR - also die Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit - war unstrittig bereits mit aufgelöst worden. Demnach hätten aber Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001 im August 2005 nicht mehr an diese Gesellschaft, sondern an die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter ergehen sollen (§ 6 Abs. 2 BAO).

Damit erfolgte aber im vorliegenden Fall die Zurückweisung der Berufung (Beschwerde) durch das Bundesfinanzgericht im Ergebnis schon deswegen zu Recht, weil ein tauglicher Anfechtungsgegenstand fehlte. Darauf, ob die Berufung (Beschwerde) (auch) der - zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung gar nicht mehr bestehenden - Gesellschaft (als dem vom Finanzamt genannten Bescheidadressat) zugerechnet werden könnte (das Finanzamt ging - wie es in der Revisionsbeantwortung ausführt - davon aus, die Berufung sei auch im Namen der Gesellschaft eingebracht worden), kommt es damit nicht mehr an.

Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz an den Bund hatte zu unterbleiben, da das Risiko, von einer Bekämpfung der angefochtenen Erledigung abzusehen, dem Revisionswerber nicht zumutbar war (vgl. den Beschluss vom , 2009/13/0027, mwN).

Wien, am