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AVR 3, Juni 2022, Seite 131

GesbR ist bis zur Vollbeendigung ein tauglicher Bescheidadressat

AVR 2022/12

§§ 19, 93 BAO

Eine GesbR [verliert] ihre Parteifähigkeit bzw ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat in Abgabenverfahren nicht mehr – wie nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor dem GesbR-RG – bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Liquidation […]. Dazu zählt auch die Abwicklung der Rechtsverhältnisse zu den Abgabenbehörden (vgl auch Ritz/Koran, BAO7, § 79 Rz 12).

Sachverhalt: Mit einem an die „M GmbH u Mitges“ gerichteten Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Revisionswerberin eine Pfändungsgebühr gemäß § 26 Abs 1 AbgEO fest.

Die Revisionswerberin erhob Beschwerde und brachte vor, der angefochtene Bescheid sei ein „Nicht-Bescheid“, da die Revisionswerberin mit Schlusserklärung vom aufgelöst worden sei. Ein an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft gerichteter Bescheid entfalte nach der Rechtsprechung des VwGH keine Rechtswirkungen. Eine GesbR verliere mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung für den Bereich des Abgabenrechts ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat.

Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab. Seit dem GesbR-Reformgesetz 2014 (GesbR-RG) verliere eine GesbR ihre Parteifähigkeit n...

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