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Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der ab dem 1. Jänner 2015 geltenden Rechtslage des GesbR-Reformgesetzes, BGBl I Nr 83/2014
Im Fall der Auflösung sehen die § 1216a ff ABGB in der ab dem geltenden Fassung des GesbR-Reformgesetzes, BGBl I Nr 83/2014, eine Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Daraus ergibt sich, dass die GesbR ihre Parteifähigkeit bzw ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat in Abgabenverfahren nicht mehr – wie zuvor (vgl etwa ; , 98/13/0211; , Ra 2014/15/0024) - bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit (Voll-)Beendigung der Liquidation verliert. Dazu gehört nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch die vollständige Abwicklung sämtlicher Steuerverfahren.
1. Der Fall
Bei der Beschwerdeführerin (Bf) handelt es sich um eine im Großhandel tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide wurden vom Finanzamt an die GesbR gerichtet und der zur Führung der Geschäfte iSd § 81 Abs 1 BAO vertretungsbefugten Person zugestellt. Im Beschwerdeverfahren wurde eingewendet, dass die GesbR zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (am ) aufgelöst und demnach bereits beendet gewesen sei. Die Umsatzsteuerbescheide hätten, da sie nach Be...