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VwGH vom 21.11.2013, 2011/16/0221

VwGH vom 21.11.2013, 2011/16/0221

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller und Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der A W KG in E, vertreten durch die LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H. in 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2757-W/10, betreffend Kraftfahrzeugsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 gegenüber der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft (Beschwerdeführerin) fest. Sie bezog dabei für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch Fahrzeuge mit slowakischem Kennzeichen ein, welche die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet verwendet habe.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Fahrzeuge von einem slowakischen Unternehmen gemietet habe, welches so wie die Beschwerdeführerin im Transportgewerbe tätig sei. Die Fahrzeuge seien in der Slowakei für dieses slowakische Unternehmen zugelassen gewesen und die slowakische Kraftfahrzeugsteuer sei für diese Fahrzeuge entrichtet worden.

Ab dem Jahr 2006 habe die Beschwerdeführerin Kraftfahrzeuge dieses slowakischen Unternehmens gemietet, wobei die Mietdauer jeweils nicht länger als einen Monat betrage. Die angemieteten Kraftfahrzeuge würden von bei der Beschwerdeführerin angestellten Personen gelenkt und in Österreich, in der Slowakei und auch anderen Ländern zum Transport von Gütern eingesetzt. Vom Aussehen der Kraftfahrzeuge bestehe bei den slowakischen Kraftfahrzeugen und den Kraftfahrzeugen der Beschwerdeführerin kein Unterschied. Eine Zulassung der von der Beschwerdeführerin gemieteten Kraftfahrzeuge in Österreich sei nicht erfolgt.

Mit den erwähnten Mietverträgen - auch wenn sie jeweils nur für die Dauer von einem Monat abgeschlossen worden seien - habe die Beschwerdeführerin Kraftfahrzeuge für die Dauer von durchgehenden Zeiträumen von mehreren Jahren gemietet. Dies ergebe sich aus von der Beschwerdeführerin vorgelegten Tabellen, nach denen die Mietzeiten der einzelnen Kraftfahrzeuge überwiegend mehr als ein Jahr betrügen - und zwar durchgehend. Keiner der vorgelegten Frachtbriefe, Lieferscheine usw. habe auf das slowakische Unternehmen gelautet. Deshalb gehe die belangte Behörde davon aus, dass sich der Standort der in Rede stehenden Kraftfahrzeuge im Inland befinde. Demnach komme die Bestimmung des § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes zum Tragen, weshalb nach Ablauf der dort genannten Monatsfrist den Kraftfahrzeugen die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung gefehlt habe, wodurch es sich bei der Weiterverwendung um nicht ordnungsgemäß zugelassene Kraftfahrzeuge gehandelt habe, bei denen der Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, die Kraftfahrzeuge seien nie über die in § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes normierte Frist von einem Monat hinausgehend in Österreich verblieben oder verwendet worden. Die Kraftfahrzeuge würden nach den Angaben der Beschwerdeführerin sowohl im nationalen slowakischen als auch im österreichischen als auch im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt und zur Wartung, Betankung oder einsatzbedingt mindestens einmal im Monat in die Slowakei verbracht.

Die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes werde nach Ansicht der belangten Behörde durch ein vorübergehendes oder auch mehrmaliges Verlassen des Bundesgebietes nicht unterbrochen, wenn das Fahrzeug von einem Unternehmen, das seinen Sitz in Österreich habe, eingebracht worden sei und von diesem Unternehmen trotz der Standortvermutung in Österreich nicht nachgewiesen worden sei, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Ausland habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin u.a. ersichtlich im Recht verletzt erachtet, für in Österreich nicht widerrechtlich verwendete Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen nicht mit einer Kraftfahrzeugsteuer belastet zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Gemäß § 36 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.

Die §§ 37 bis 39 KFG regeln die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland.

Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn näher genannte Vorschriften eingehalten werden.

§ 82 Abs. 8 KFG lautet:

"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Die Beschwerdeführerin sieht zunächst den in § 82 Abs. 8 KFG erwähnten Gegenbeweis als erbracht, dass die in Rede stehenden Fahrzeuge ihren dauernden Standort nicht im Inland hätten.

Des Weiteren trägt die Beschwerdeführerin vor, die Fahrzeuge seien zur Wartung, Betankung oder einsatzbedingt regelmäßig, mindestens einmal monatlich, in die Slowakei verbracht worden und aus diesen Gründen nie über die in § 82 Abs. 8 KFG normierte Frist von einem Monat hinausgehend in Österreich verblieben.

Diesem bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihre Ansicht entgegen, die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG werde durch ein vorübergehendes oder auch mehrmaliges Verlassen des Bundesgebietes nicht unterbrochen.

Mit dieser Ansicht ist die belangte Behörde nicht im Recht.

Das Kraftfahrgesetz 1967 sah in der Stammfassung, BGBl. Nr. 267/1967, für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen im damaligen § 79 Abs. 1 lediglich vor, dass das Verwenden solcher Kraftfahrzeuge, die vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, zulässig war, wenn näher genannte Voraussetzungen eingehalten wurden. Im Übrigen ermächtigte § 79 Abs. 2 KFG in der Stammfassung das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, im Einzelfall auf Antrag oder allgemein das Verwenden von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ohne einen internationalen Zulassungsschein zu gestatten.

Der § 82 KFG in der Stammfassung enthielt Regelungen im Wesentlichen hinsichtlich des Zulassungsscheines und des Unterscheidungszeichen des Heimatstaates sowie der Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten von Fahrzeugen.

Mit der 7. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 631/1982, wurde dem § 82 ein Abs. 8 angefügt, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 war nur "während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage" zulässig.

Die Materialien dazu (1093 BlgNR, 15 GP) führen lediglich aus, dass die bisher nur im "Allgemeinen Durchführungserlass" enthaltene Regelung aus Gründen der Rechtssicherheit in das KFG aufgenommen werden soll.

Das damals geltende Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110, stellte nicht auf eine widerrechtliche Verwendung der Kraftfahrzeuge ab.

Mit dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG), BGBl. Nr. 449, wurde in der bis heute geltenden Stammfassung des § 1 Abs. 1 Z 3 beim Steuertatbestand auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung abgestellt.

Die Materialien (582 BlgNR, 18. GP) erläutern die Einführung der neuen Kfz-Besteuerung und die damit etwa eingeführte motorbezogene Versicherungssteuer, das Abgehen von der Entrichtung der Kfz-Steuer durch die Verwendung von Stempelmarken sowie den Übergang vom Hubraum zur Motorleistung (in Kilowatt) als Bemessungsgrundlage, ohne auf den in § 1 Z 3 des Gesetzesentwurfes aufgenommenen Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung näher einzugehen.

Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen waren damals in den meisten Fällen ausländische unverzollte Beförderungsmittel, deren vorübergehende Verwendung im Zollgebiet unter den engen Voraussetzungen des Eingangsvormerkverkehrs nach § 93 des Zollgesetzes 1988 (ZollG 1988) zulässig war, weshalb entweder eine widerrechtliche Einreise mit solchen Fahrzeugen durch die Zollkontrollen unterbunden wurde oder nach erfolgter Einreise die nach § 36 iVm § 82 Abs. 8 KFG kraftfahrrechtlich widerrechtliche Verwendung solcher Fahrzeug schon vor Ablauf der Frist des § 82 Abs. 8 KFG zum Unbedingtwerden der Zollschuld (§ 177 ZollG 1988) geführt hatte, deren Erhebung von den Zollbehörden wahrgenommen wurde.

Durch Art. VIII Z 1 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994 wurde in § 82 Abs. 8 KFG der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt.

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zum fiel die Zollgrenze zu den damaligen Mitgliedstaaten der EU weg.

Der EuGH hat im Urteil vom in der Rs. C-451/99 (Cura Anlagen GmbH) auf Grund eines vom Handelsgericht Wien gestellten Vorabentscheidungsersuchens im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit (damals Art. 49 bis 55 EG) einem Mitgliedstaat eingeräumt, eine Verpflichtung vorzusehen, wonach ein Kraftfahrzeug, welches von einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen geleast und tatsächlich auf den Straßen des erstgenannten Staates benutzt wird, im erstgenannten Staat zum Verkehr zugelassen werden muss (Rn 42). Der EuGH hat die in der damaligen österreichischen Regelung des § 82 Abs. 8 KFG vorgesehene Dreitagesfrist aber als offenkundig übertrieben kurz gesehen; damit gehe diese Regelung eindeutig über das hinaus, was zur Erreichung des Zieles dieser Regelung erforderlich sei und stelle daher eine ungerechtfertigte Behinderung der Dienstleistungsfreiheit dar (Rn 47).

Dem trug der Gesetzgeber Rechnung und änderte mit dem zweiten Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 132, das KFG, darunter den § 82 Abs. 8 auf den eingangs wiedergegebenen Wortlaut.

Die Materialien (1175 BlgNR, 21. GP) führen dazu aus, die bisherige Frist von drei Tagen für die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sei zu kurz. Diese Frist solle daher auf einen Monat ausgedehnt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht auf die Verwendung durch eine Person beschränkt, sondern auf das Fahrzeug bezogen (vgl. das Erkenntnis vom , 2010/16/0254).

Diese Rechtslage ist im Beschwerdefall anzuwenden.

§ 82 Abs. 8 KFG und § 79 leg. cit. stellen beim Beginn der Frist, innerhalb derer die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet zulässig ist, auf denselben Vorgang ab, nämlich auf die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet.

Bei der in § 79 KFG seit der Stammfassung vorgesehenen Frist von einem Jahr nach der Einbringung beginnt im Fall der Verbringung eines unter diese Bestimmung fallenden Kraftfahrzeuges in das Ausland und bei neuerlicher Einbringung desselben Kraftfahrzeuges die Frist zweifelsfrei neuerlich zu laufen (im Ergebnis Unterbrechung der ersten Frist). Deshalb kann mit einem Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet eingereist werden, ohne darauf Rücksicht nehmen zu müssen, ob dieses Fahrzeug früher schon einmal (zB ein PKW bei einem Urlaub vor mehr als einem Jahr oder bei einem LKW bei einer früheren Güterbeförderung) durch eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Ausland eingebracht worden wäre. Dies entspricht anscheinend auch der Spruchpraxis des unabhängigen Finanzsenates (vgl. insoweit zutreffend beispielsweise dessen Entscheidungen vom , Zl. RV/0357-S12, und vom , Zl. RV/0130-F/09).

§ 82 Abs. 8 KFG stellt beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang ab wie § 79 leg.cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und normiert lediglich eine andere Dauer der Frist (vgl. etwa Grubmann, Das Österreichische Kraftfahrrecht, zweiter Teil, KFG, Anm. 18 zu § 82, wonach "diese Frist" des § 79 Abs. 1 KFG in § 82 Abs. 8 eingeschränkt werde).

Es ist daher folgerichtig, dass auch für die in § 82 Abs. 8 KFG zunächst genannte Frist von drei Tagen galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung beginnt (in diesem Sinne etwa auch das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom , Zl. Senat-GF-03-2000).

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2002 wurde insoweit lediglich die Dauer der Frist verlängert.

Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht mit der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin der in § 82 Abs. 8 KFG genannte Gegenbeweis gelungen ist, und muss auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen nicht eingegangen werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sie auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft die geltend gemachte Umsatzsteuer; ein über den Pauschalbetrag hinausgehender Ersatz für Schriftsatzaufwand aus dem Titel der Umsatzsteuer ist nicht vorgesehen.

Wien, am