zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 18, 20. Juni 2015, Seite 816

Kann die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG durch Ausbringung eines Fahrzeugs unterbrochen werden?

Oder sprechen ua die historische, verfassungs- und unionsrechtskonforme Interpretation dagegen?

Sandra Altmann

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des UFS und den zumindest konkludenten Aussagen des VwGH entschied der VwGH, dass die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG mit jedem Ausbringen eines Fahrzeugs unterbrochen und bei jeder Einbringung wieder neu zu laufen beginnt. In diesem Beitrag soll aufgezeigt werden, dass bei Anwendung der gebotenen Interpretationsmethoden diese Frist als nicht unterbrechbare reine Erledigungsfrist zur Erfüllung anfallender Zulassungsmodalitäten bis zur aufgetragenen Abgabe der ausländischen Kennzeichen zu verstehen ist. Diese Frage wird sich noch bei jenen anhängigen Fällen stellen, die nach der bis geltenden Rechtslage zu beurteilen sind.

1. Das Erkenntnis des VwGH

Der VwGH ging im Erkenntnis vom , 2011/16/0221, entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob der Gegenbeweis zur Entkräftung der Standortvermutung im Inland gelungen sei, dahingestellt bleiben könne. Die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG sei wie die frühere Dreitagesfrist unterbrechbar und beginne mit jeder Wiedereinbringung neu zu laufen. Entscheidend für den VwGH war, dass der Gesetzgeber in den §§ 79 und 82 Abs 8 KFG auf denselben fristauslösenden Einbringungsvorgang abstell...

Daten werden geladen...