VwGH vom 10.02.2016, 2013/15/0254

VwGH vom 10.02.2016, 2013/15/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerden des Mag. W P in K, vertreten durch die Thuller Partner Wirtschaftstreuhand SteuerberatungsGmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 83, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom ,


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1.)
Zl. RV/0230-K/10, betreffend Einkommensteuer 2008 und
2.)
Zl. RV/0308-K/12, betreffend Einkommensteuer 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als stellvertretender Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt und aus Vermietung und Verpachtung. Daneben bezog er Funktionsgebühren.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom wurde beim Beschwerdeführer ein Behinderungsgrad von 50% festgestellt. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom erfolgte die Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 60% (Wirbelsäulensyndrom mit Funktionseinschränkung, beiderseitige Knieschmerzen ohne Bewegungseinschränkung, beiderseitige wiederkehrende Fußschmerzen, Gastritis).

In den Streitjahren 2008 und 2009 beschäftigte der Beschwerdeführer für vier Stunden in der Woche eine Haushaltshilfe, deren Tätigkeit im Wesentlichen darin bestand, die Wohnung sauber zu halten (insbesondere Reinigung von Bad und WC und der Böden, Staubwischen, Abnehmen, Waschen und Aufhängen der Vorhänge sowie Waschen, Aufhängen und Bügeln der Wäsche).

In seinen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 gerichteten Berufungen und weiteren Eingaben begehrte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Behinderung unter anderem die Berücksichtigung der Aufwendungen für seine Haushaltshilfe, sowie von Medikamentenkosten und diverser pauschaler Beträge für "Diätnahrung, diverse Heilbehelfe/Hilfsmittel, Behandlungen, diverse sonstige Medikamente" als außergewöhnliche Belastungen.

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Aufwendungen für die Haushaltshilfe nicht statt. Begründend führte sie aus, dass Aufwendungen dann als außergewöhnlich iSd § 34 Abs. 2 EStG 1988 gelten, wenn diese über dem Rahmen dessen liegen, was Steuerpflichtige ähnlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse für solche Aufwendungen auszugeben pflegen. Der Beschwerdeführer könne im Monat über einen Betrag von mehr als 3.400 EUR frei verfügen. Die stundenweise Beschäftigung einer Haushaltshilfe durch einen alleinstehenden Steuerpflichtigen dieser Einkommensverhältnisse in dessen 140 m2 großen Wohnung sei nicht als unüblich anzusehen. Bei kranken und pflegebedürftigen Personen könne jedoch auch bei guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen insoweit eine außergewöhnliche Belastung vorliegen, als die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Betreuung über die einer normalen Haushaltshilfe hinausgehe. Es sei allerdings zu prüfen, inwieweit diese Außergewöhnlichkeit durch die Krankheit und Pflegebedürftigkeit bedingt sei. Der Beschwerdeführer habe gegenständlich keine über die Tätigkeiten einer "normalen" Haushaltshilfe hinausgehenden und erforderlichen Betreuungsleistungen geltend gemacht. Bei den von der Haushaltshilfe des Beschwerdeführers erbrachten Tätigkeiten handle es sich um Paradebeispiele für solche Tätigkeiten, die Haushaltshilfen üblicherweise verrichteten (Reinigen der Wohnräume, Möbel, Fenster, Vorhänge, Leib- und Bettwäsche). Es könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Unterlagen auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für die üblichen Besorgungen des täglichen Lebens einer Hilfe bedürfe. Vielmehr werde in der vorgelegten amtsärztlichen Bestätigung nur festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Falle eines akuten Schubes größere Besorgungen des alltäglichen Lebens nicht vornehmen könne.

Die Schmerzmedikamente, "magenbezogenen" Medikamente und Venenmedikamente qualifizierte die belangte Behörde als durch die Behinderung verursacht und berücksichtigte diese nachgewiesenen Krankheitskosten ohne Selbstbehalt. Hingegen sah sie die geltend gemachten "allgemeinen Medikamente" sowie die Nahrungs- und Ergänzungsmittel (Klosterfrau-Melissengeist, Wick Vapo-Rub, Leaton Complete, Montana-Haustropfen, Schwedenbitter, Vitaminpräparate, Magnesiumtabletten, Dr. Auer Basenpulver) nicht als im ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung des Beschwerdeführers stehend an.

Bezüglich der geltend gemachten pauschalen Beträge für Diätnahrung, Heilbehelfe, Behandlungen und sonstige Medikamente wird in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Erörterungstermins erklärt habe, sein diesbezügliches Begehren nicht mehr aufrecht erhalten zu wollen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, auf die der Beschwerdeführer replizierte.

Der Beschwerdeführer begehrt die Berücksichtigung der Aufwendungen für seine Haushaltshilfe und für Vitaminpräparate und Ergänzungsnahrung sowie "pauschaler" Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 34 EStG 1988 lautet in der für die Streitjahre geltenden Fassung auszugsweise:

"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens ( § 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben ( § 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:


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1.
Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
(...)

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(...)

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

(...)

- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden ( § 35 Abs. 5).

(...)

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."

Aufgrund der §§ 34 und 35 EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die VO BGBl. Nr. 303/1996, die idF BGBl. II Nr. 91/1998 und BGBl. II Nr. 416/2001 auszugsweise wie folgt lautet:

" § 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen


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-
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
-
(...)
so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
(...)

(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

(...)

§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

(...)

- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit ….. 42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen.

(...)

§ 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 153 Euro zu berücksichtigen. (...)

§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

(...)"

1. Haushaltshilfe

Hinsichtlich der Haushaltshilfe bringt der Beschwerdeführer vor, dass es ihm aufgrund seiner durch die Krankheiten bedingten Behinderung unmöglich sei, alle im Haushalt anfallenden Arbeiten selbst durchzuführen. Er sei zwangsweise auf die stundenweise Unterstützung bei der Führung seines Haushaltes angewiesen, weil sein Haushalt ansonsten binnen kürzester Zeit verwahrlosen würde. Unter Hinweis auf ärztliche Gutachten führt er aus, dass seine Krankheit keine stundenweise Erscheinung sei, sondern sie jeden Tag 24 Stunden gegenwärtig und akut sei. Da die überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht behindert sei und somit keine behinderungskausalen Aufwendungen für eine notwendige Haushaltshilfe vorweisen könne, sei seine diesbezügliche Belastung außergewöhnlich. Man könne mit Sicherheit davon ausgehen, dass bei der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen (97,02%) gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine 60%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit, keine amtsärztliche Bestätigung betreffend die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe und kein Ausweis gemäß § 29b StVO vorlägen.

Die Belastung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auch des unabhängigen Finanzsenates zudem zwangsläufig, weil die Behinderung für sie kausal sei und der Beschwerdeführer eine amtsärztliche Bescheinigung über die Behinderung vorgelegt habe. Da der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers 25% übersteige, sei einerseits kein Selbstbehalt heranzuziehen und andererseits die Frage nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit obsolet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1988 in Betracht kommt. Insbesondere sind Aufwendungen für eine Haushaltshilfe kein Grund für eine Steuerermäßigung, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr als außergewöhnlich erscheinen lassen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob eine Einkommens- oder Vermögenssituation vorliegt, bei der die Beschäftigung einer Haushaltshilfe ohnehin üblich ist (vgl. das Erkenntnis vom , 2003/15/0021). Bei kranken oder pflegebedürftigen Personen kann allerdings auch in diesen Fällen insoweit eine außergewöhnliche Belastung vorliegen, als die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Betreuung über die für eine normale Haushaltshilfe hinausgeht (vgl. das Erkenntnis vom , 94/15/0141).

Die belangte Behörde hat festgestellt, bei einem frei verfügbaren monatlichen Einkommen einer alleinstehenden Person in Höhe von mehr als 3.400 EUR sei die Beschäftigung einer Haushaltshilfe im Ausmaß von vier Wochenstunden nicht außergewöhnlich.

Diese Feststellung bekämpft der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die von der Haushaltshilfe verrichteten Tätigkeiten über die Betreuung eines "normalen Haushalts" hinausgegangen wären.

Durfte die belangte Behörde aber davon ausgehen, dass sowohl die Beschäftigung einer Haushaltshilfe an sich als auch die von ihr verrichteten Tätigkeiten bei einer Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse vorzufinden sind, erfüllen die Aufwendungen dafür nicht das Kriterium der Außergewöhnlichkeit.

Da die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung bereits an ihrer mangelnden Außergewöhnlichkeit scheitert, kann es dahinstehen, ob die Aufwendungen für die Haushaltshilfe den Beschwerdeführer zwangsläufig treffen, weil er für die Verrichtung der Hausarbeit auf Unterstützung angewiesen ist. Der in den Mittelpunkt der Beschwerde gestellten amtsärztlichen Bestätigung, wonach "im akuten Schub und bei entzündlicher Aktivierung größere Besorgungen des alltäglichen Lebens nicht durchgeführt werden können und eine Hilfeleistung durch andere Personen notwendig" sei, fehlt es vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes von vornherein an rechtlicher Relevanz.

2. Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel

Hinsichtlich der Kosten für Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel bringt der Beschwerdeführer unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung vor, er habe aufgrund der behinderungsbedingt notwendigen Medikamenteneinnahme starke Magenschmerzen. Wegen der Gefahr einer Mangelernährung durch seine Schonkostdiät sei die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln und Vitaminpräparaten notwendig. Diese Präparate dienten unmittelbar der Linderung seiner Krankheit und die darauf entfallenden Aufwendungen seien daher als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl. das Erkenntnis vom , 2012/15/0136).

Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie mit einer konkreten Heilbehandlung verbunden sind, nicht hingegen, wenn sie bloß der Vorbeugung von Krankheiten dienen sollen (vgl. das Erkenntnis vom , 2001/15/0109).

Die belangte Behörde hat als "Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung" den Pauschbetrag gemäß § 2 Abs. 1 der angeführten Verordnung über außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das Bestehen eines ärztlich diagnostizierten Vitaminmangels in Folge der verordneten Schondiät wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Auch das Vorliegen eines - die Einnahme von Vitaminpräparaten umfassenden - Behandlungsplanes war dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Dass die belangte Behörde die Kosten der ohne eine konkrete ärztliche Verordnung eingenommenen Vitaminpräparate und anderen Nahrungsergänzungsmittel nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat, stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken. Zu der im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom bleibt anzumerken, dass sie erst nach Ergehen der angefochtenen Bescheide verfasst wurde und schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

3. Pauschale Aufwendungen

Zu diesem Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, es entspreche den normalen Abläufen des täglichen Lebens und einer allgemein gültigen Verkehrsauffassung, dass nicht alle behinderungsbedingten Aufwendungen durch einzelne oder gesonderte Belege nachgewiesen werden könnten. Des Öfteren seien diese Aufwendungen nur Teil anderer Einkäufe. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angesetzten pauschalen Beträge seien eher niedrig veranschlagt und auf Grund der Behinderung mehr als nur realistisch.

Die belangte Behörde hat in beiden Streitjahren den Pauschbetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 sowie die Pauschbeträge gemäß § 35 Abs. 7 EStG 1988 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Magendiät) und § 3 Abs. 1 (Kfz-Freibetrag) der angeführten Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ebenso berücksichtigt wie die im Einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen für Medikamente, Heilbehandlungen und Heilbehelfe im Sinne des § 4 der zitierten VO. Ob § 4 der VO, der bestimmte Aufwendungen neben den Pauschbeträgen im "nachgewiesenen Ausmaß" zum Abzug zulässt, Raum für eine bloße "Glaubhaftmachung" von Aufwendungen lässt, kann im Beschwerdefall dahinstehen, weil der Beschwerdeführer mit Hinweisen auf seine Leiden und Behinderungen sowie ärztliche Befundungen keinen Sachverhalt vorgetragen hat, der den Anfall bestimmter weiterer Aufwendungen als glaubhaft gemacht erkennen ließe. Zudem wurde das Begehren auf Berücksichtigung zusätzlicher pauschaler Aufwendungen im Rahmen des Erörterungstermins - nach der von der Beschwerde nicht in Abrede gestellten Darstellung der belangten Behörde - nicht mehr aufrechterhalten.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am