Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
9. Aufl. 2016
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§ 124b [Inkrafttretensbestimmungen und Sondervorschriften]
Zu Z 268 – Nichtraucherschutz: Gem § 12 Abs 1 Z 4 iVm § 17 Abs 9 TabakG gilt ab ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie. Haben StPfl Maßnahmen zur Umsetzung des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in der bisherigen Fassung des TabakG vorgenommen, soll ihnen durch eine Prämie von 30 % ein Anreiz erhalten, ihren Betrieb schon bis zum auf die neue Rechtslage umzustellen. Von der Prämie ausgeschlossen sind Betriebe, die nach dem iSd § 2 Z 1 NeuföG neu gegründet worden sind.
Bemessungsgrundlage der Prämie ist der Buchwert der dem Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in der bisherigen Fassung des TabakG dienenden Aufwendungen (vor Vornahme einer allfälligen Teilwertabschreibung, die in dem bei der VA 2015 zu erfassenden Wj vorgenommen wird), zB Investitionen zur Herstellung eines abgetrennten Raucherraumes. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren.
Die Prämie ist in der StErklärung 2015 zu beantragen, wenn das Rauchverbot zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe für 2015 vollständig umgesetzt ist. Ist die Erklärung 2015 zum Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung bereit...