Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
9. Aufl. 2016
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§ 113 Bewertung
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1. Fortführung von Buchwerten. Das abnutzbare AV ist idR mit den AK oder HK, gekürzt um die AfA bzw mit dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. Der Ansatz darf nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen, wenn das WG schon im vorangegangenen Wj zum BV gehört hat. Für WG, die schon vor dem dem BV angehörten, gelten nach § 113 die Wertansätze des § 6 EStG 1972. Dies sichert den Ansatz des niedrigeren Buchwertes und verhindert den höheren Teilwertansatz.
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2. Wertberichtigungen nach § 123 EStG 1972. Die Auslandsforderungen durften gem § 113 Abs iVm § 6 Z 2 lit c nur mehr mit 15 % wertberichtigt werden. Da diese Regelung mit BGBl 201/1996 ausgelaufen ist (s auch § 124b Z 1), hat die Z 2 keinen praktischen Anwendungsbereich mehr.