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Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner/Vock

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

9. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3323-7

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Dokumentvorschau
Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner/Vock - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 100 Höhe und Einbehaltung der Steuer

Ernst Marschner

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1. Die Höhe des StAbzugs variiert gem § 100 Abs 1 sowie Abs 1a je nachdem, ob die Brutto- oder Nettobesteuerung gem § 99 Abs 2 zur Anwendung kommt (s § 99 Rz 26 ff), wer der Empfänger der Einkünfte ist sowie nach der Art der Einkünfte. Grds beträgt der StAbzug 20 % iRd Bruttobesteuerung sowie bis Ende 2015 35 % iRd Nettobesteuerung (zur Begründung der Höhe Mayr RdW 07/269); ist iRd Nettobesteuerung der Empfänger der Einkünfte keine natürl Person, beträgt der StSatz 25 % (entspricht KSt-Satz). Ab 2016 beträgt der StSatz bei Nettobesteuerung generell 25 % (Anpassung an den EingangsStSatz gem § 33 Abs 1). Zur unionsrechtl Rechtfertigung der unterschiedl Höhe s § 99 Rz 6. Bei Einkünften aus grauen oder schwarzen ImmInvFonds gem § 99 Abs 1 Z 6 (s § 99 Rz 21) bzw inl echte stille Ges (§ 99 Abs 1 Z 7) beträgt der StAbzug bis Ende 2015 25 % sowie ab 2016 27,5 % (entspricht dem jeweiligen KESt-Satz); bei ImmInvFonds kommt ausschließl die Bruttobesteuerung in Betracht; ein Abzug von WK wäre auch bei unbeschr StPfl nicht vorgesehen. Bei Körperschaften als Empfänger kann gem § 100 Abs 1a ab 2016 dennoch weiterhin 25 % abgezogen werden; damit wird die Abzug...

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