Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
9. Aufl. 2016
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§ 12 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag
EStR: Rz 3861 bis Rz 3892d
Literatur 2015: Binder, EuGH: Dt Regelung zur Übertragung stiller Reserven (§ 6b dEStG) unionsrechtswidrig – Auswirkungen auf Österreich zu erwarten, ecolex 15, 606; Burwitz, Neuere Entwicklungen im StRecht, NZG 15, 1347; Dokalik/Hirschler, RÄG 2014 – Reform des Bilanzrechts, SWK-Spezial (April 15); Hirschler, Steuerrechtl Auswirkungen der Bilanzrechtsreform, SWK 15, 6; Kanduth-Kristen, § 12 EStG und (Ersatz-)Investitionen in einer ausl Betriebsstätte, SWI 4/16 (in Druck); Korn, Überblick über die Änderungen durch das StÄndG 2015, SteuK 15, 435; Kühbacher, Der InlBezug bei der Übertragung stiller Reserven aus Sicht des Unionsrechts, ÖStZ 15, 633; Möller, StÄndG 2015: Wichtige Änderungen im UnternehmenStRecht, GWR 15, 469; Mössner, EuGH und Entstrickung – Ist alles geklärt? IStR 15, 768.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zweck und Regelungsinhalt | |||
II. | Voraussetzungen | |||
1. | Persönl Voraussetzungen | |||
a) | Natürl Personen | |||
b) | Gewinnermittlung | |||
2. | Veräußertes WG (Übertragungsquelle) | |||
a) | Anlagevermögen | |||
b) | Veräußerung | |||
c) | Behaltefrist | |||
d) | Fristenlauf bei Rechtsnachfolge | |||
e) | Verlängerte Behaltefrist | |||
f) | Verkürzte Behaltefrist |
§ 12 ermöglicht es, stille Reserven aus der Veräußerung von AV unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend stfrei zu belassen. Der Veräußerungserlös soll ertragsteuerl unbelastet für (Re)Investitionen zur Verfügung stehen (s