VwGH vom 29.04.2010, 2005/15/0057
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A S Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 15-17/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zlen. RV/1843-W/03, RV/1844-W/03, RV/0062-W/05, betreffend u.a. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 1997 bis 1999 und Umsatzsteuer 1998, Umsatzsteuer 1998, 2000 und 2001, Körperschaftsteuer 1997 bis 2001 sowie Kapitalertragsteuer 1998 bis 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 1997, die Körperschaftsteuer 1997 und 1999 sowie die Kapitalertragsteuer 1999 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und insoweit, als er über die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1998 und die Umsatzsteuer 1998, 2000 und 2001 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen Umfang der Anfechtung (Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 1998 und 1999, Körperschaftsteuer 1998, 2000 und 2001, Haftung für Kapitalertragsteuer 1997, 1998, 2000 und 2001) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH ist im Bereich der Elektroinstallationen und des Elektrohandels tätig. Am Stammkapital der Beschwerdeführerin, die ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. März ermittelt, waren im Streitzeitraum 1997 bis 2001 zu jeweils 25% vier denselben Familiennamen tragende Personen (Ing. A. sen., Ing. A. jun., S. und R.) beteiligt, wobei Ing. A. jun. auch als Geschäftsführer fungierte.
Im Rahmen einer im Zeitraum Dezember 2000 bis April 2003 (mit Unterbrechungen) durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung kam es zu einer Reihe von Feststellungen, die u.a. eine Umsatz- und Erlöszuschätzung, eine Verminderung der steuerlich anerkannten Betriebsausgaben (Bürgschaftszahlungen, Forderungsabschreibung) und die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für verdeckte Ausschüttungen zur Folge hatten.
Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin u.a. Berufung gegen die im Gefolge der Betriebsprüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide (Körperschaftsteuer 1997 bis 1999, Umsatzsteuer 1998), die Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 2000, die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 2000, sowie gegen die Bescheide, mit denen Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 vorgeschrieben worden war.
Die Beschwerdeführerin erstattete darin umfangreiches Vorbringen, mit dem sie insbesondere das Vorliegen materieller Buchführungsmängel (Umsatzverkürzung) bestritt, die betriebliche Veranlassung der Bürgschaftsübernahme zu Gunsten der tschechischen S. spol s.r.o. (Sicherung des ausländischen Absatzmarktes) darzulegen versuchte und den Ausführungen der Prüferin entgegentrat, dass es sich bei der Abschreibung von Forderungen gegenüber der S. spol s.r.o. (im Folgenden: Sspol.) um verdeckte Ausschüttungen gehandelt habe.
Auch gegen die die Feststellungen der Prüferin (zum Vorliegen von Umsatzverkürzungen) übernehmenden Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2001 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 2001 wurde Berufung erhoben.
Im Laufe des Berufungsverfahrens legte die Beschwerdeführerin zu den einzelnen Berufungspunkten ergänzende Unterlagen vor und erstattete weiteres Vorbringen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die belangte Behörde die Berufung, soweit sie sich gegen die erstinstanzlichen Wiederaufnahmebescheide und gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1997, Umsatzsteuer 2001 und Kapitalertragsteuer 1999 und 2001 richtete, als unbegründet ab. Hinsichtlich Körperschaftsteuer 1998 bis 2001, Umsatzsteuer 1998 und 2000 sowie Kapitalertragsteuer 1998 und 2000 gab sie der Berufung teilweise Folge und änderte die genannten erstinstanzlichen Bescheide zu Gunsten, den Kapitalertragsteuerbescheid 1999 hingegen zu Lasten der Beschwerdeführerin ab.
Zu den einzelnen vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Punkten kann dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendes entnommen werden:
1. Umsatz- und Erlöszuschätzungen:
Die Beschwerdeführerin sei mit der Fa. B., einem slowenischen Unternehmen in Geschäftsbeziehung gestanden. Im Amtshilfeweg sei dem Finanzamt Kontrollmaterial seitens der slowenischen Finanzbehörde übermittelt worden, aus dem sich ergeben habe, dass zwischen dem von der B. geführten Lieferantenkonto und dem von der Beschwerdeführerin geführtem Forderungskonto beträchtliche Divergenzen bestehen. Da die Beschwerdeführerin im Zuge der Betriebsprüfung die festgestellten Divergenzen nicht aufgeklärt habe, habe die Prüferin entsprechende Umsatzhinzurechnungen, die dem Normalsteuersatz unterzogen worden seien, vorgenommen. Das Finanzamt habe die daraus resultierenden Gewinnerhöhungen als verdeckte Ausschüttungen gewertet und sie den Gesellschaftern nach deren Beteiligungsverhältnis zugerechnet sowie der Beschwerdeführerin Kapitalertragsteuer vorgeschrieben.
Im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin zu einzelnen Buchungen Stellung genommen und die belangte Behörde - wie im angefochtenen Bescheid näher dargelegt - davon überzeugt, dass die festgestellten Differenzen ihre Ursache u.a. in unterschiedlichen Buchungszeitpunkten hätten und die Abgabenbehörde insgesamt nicht zu einer Hinzurechnung aus dem Titel aufgetretener Saldendifferenzen berechtigt sei.
Anders verhalte es sich mit jenen Beträgen, die konkret bei der Fa. B. auf dem Lieferantenkonto der Beschwerdeführerin verbucht, bei der Beschwerdeführerin hingegen nicht erfasst worden seien. Im Gegensatz zu den zuvor behandelten Saldendifferenzen lägen diesbezüglich punktuell feststellbare, nachvollziehbare Abweichungen vor. Diese Abweichungen seien der Beschwerdeführerin auch im Einzelnen zur Stellungnahme und Aufklärung vorgehalten worden. Erstmals in der Berufungsergänzung vom habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass diese Buchungen Rechnungen eines ZJ betreffen würden. Diese Erklärung halte die belangte Behörde für nicht glaubwürdig. Zum einen wiesen die strittigen von bis reichenden Rechnungen ein derart einheitliches Erscheinungsbild auf, dass der Eindruck einer gleichzeitigen Ausfertigung sämtlicher Rechnungen entstehen müsse. Zum anderen sollten diese Rechnungen, dem darin enthaltenen Text zufolge, auf einem zwischen der Beschwerdeführerin und ZJ geschlossenen Vertrag beruhen. Es sei nicht nachvollziehbar und werde auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, warum einen nicht mit der Fa. B. geschlossenen Vertrag betreffende Rechnungen, die im Übrigen - am knapp und allgemein umschriebenen Leistungsinhalt, nämlich Service und Garantie, gemessen - auffallend hohe Entgelte auswiesen (z.B. 231.500 S für den Monat Mai 1999), an die B. gelegt und von dieser bezahlt worden sein sollten. Die Beschwerdeführerin beschränke sich auf die unbelegte und allgemein gehaltene Behauptung, die Buchungen seien "aus unerfindlichen Gründen" bzw. "scheinbar irrtümlich" auf dem Lieferantenkonto der B. erfolgt. Es sei auch nicht erkennbar, dass die fraglichen Rechnungen tatsächlich aus der Buchhaltung der B. stammten. Auffallend sei ferner, dass sich die auf den Rechnungen des ZJ vermerkten Nummern in jene fortlaufende Nummerierung fügten, welche die Beschwerdeführerin jeweils in zeitlicher Nähe zu den Rechnungen des ZJ für die von ihr an die B. gelegten - und mit dieser Nummerierung auf dem Kundenkonto "B" verbuchten - Rechnungen verwendet habe. Dies zeige folgende Gegenüberstellung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungsdatum | Nummern auf Rechnungen des ZJ | von der Beschwerdeführerin zu dieser Zeit verbuchte Rechnungen | Arbeitsbogen Band 3 Bl. |
5425 | 5424, 5426, 5427 | 84 | |
4703 | 4700, 4701, 4702 | 82 | |
4591 | 4529, 4627 | 82 | |
4193 | 4192, 4201 | 81 | |
3838 | 3838, 3839 | 80 | |
3267 | 3263, 3266 | 77 | |
2675 | 2650, 2737 | 76 | |
2294 | 2293, 2304 | 74 | |
2018 | 2008, 2082 | 73 | |
1659 | 1656, 1657 | 72 | |
1064 | 1054, 1055 | 71 | |
226/1 | 2253, 2259 | 70 |
Es sei nicht glaubwürdig, dass ZJ zufällig immer solche Rechnungsnummern vergeben hätte, die zu der zur gleichen Zeit aktuellen laufenden Nummerierung der von der Beschwerdeführerin gelegten Rechnungen passten.
Dass die Beschwerdeführerin erst in der Berufungsergänzung ohne nähere Erläuterung zu weiteren Zweifeln Anlass gebende Unterlagen vorgelegt habe, erhärte die Annahme der Prüferin, bei den von der B., nicht aber von der Beschwerdeführerin verbuchten Rechnungen bzw. Zahlungen handle es sich um von der Beschwerdeführerin nicht erfasste Erlöse.
Dafür spreche zudem der Umstand, dass bei der Verbuchung fast sämtlicher bei der Beschwerdeführerin nicht erfasster Zahlungen im Buchungstext der B. das Wort (Teil des Firmennamens der Beschwerdeführerin) vorkomme und dass andere, sowohl von der B. als auch von der Beschwerdeführerin verbuchte Rechnungen den gleichen Buchungstext aufwiesen. Ferner werde die Zahlung der von der B. am verbuchten - der Berufungsergänzung zufolge den ZJ betreffenden - Eingangsrechnung über 228.415 S auch von der Beschwerdeführerin verbucht.
Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass die festgestellten Abweichungen Rechnungen eines ZJ betreffen. Den ZJ als Rechnungsaussteller ausweisenden Schriftstücken komme im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen Rechnungsempfänger und zu Grunde liegendem Vertragsverhältnis, die sich in die laufende Rechnungsnummerierung der Beschwerdeführerin fügenden Rechnungsnummern, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Rechnungsbetrag auch verbucht habe sowie nicht zuletzt wegen des auffallend einheitlichen, für eine gleichzeitige Ausfertigung sprechenden Erscheinungsbildes der Schriftstücke keine Beweiskraft zu, zumal die vorgelegten Rechnungen auch nicht als aus der Buchhaltung der B. stammend erkennbar seien.
Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Wirtschaftsjahr 1997/1998 Geschäftsvorfälle in Höhe von 951.778 S, im Wirtschaftsjahr 1999/2000 Geschäftsvorfälle in Höhe von 1,589.923 S und im Wirtschaftsjahr 2000/2001 Geschäftsvorfälle in Höhe von 1,215.113 S nicht verbucht habe und deshalb zur Schätzung berechtigende sachliche Mängel vorlägen.
Da die für diese Beurteilung maßgeblichen Tatumstände erst nachträglich hervorgekommen seien, lägen für die genannten Jahre taugliche Wiederaufnahmegründe vor. Das insoweit fehlerhafte Buchführungsergebnis der Beschwerdeführerin sei auf Grund der festgestellten sachlichen Mängel durch Zuschätzungen in Höhe der nicht verbuchten Geschäftsvorfälle zu korrigieren.
Zur Frage der Berücksichtigung eines zusätzlichen Wareneinsatzes wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es im Dunkeln geblieben sei, ob die strittigen Geschäftsvorfälle in der Lieferung von Waren, deren Einsatz in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin ebenfalls unerfasst geblieben war, oder in der Bezahlung eines weiteren Entgelts für verbuchte Warenlieferungen bestanden haben. Für die zuletzt genannte Möglichkeit spreche zum einen, dass, worauf auch die Beschwerdeführerin hingewiesen habe, weitere als die verbuchten Warenlieferungen an die B. nicht hätten festgestellt werden können, sowie zum anderen der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Feststellungen der Betriebsprüfung zufolge an die B. Waren billiger fakturiert habe, als sie diese selbst eingekauft habe. Dass die Beschwerdeführerin den für den Wareneinkauf erzielten Einkaufsbonus an die B. weitergegeben habe, sei unglaubwürdig, betone sie doch an anderer Stelle der Berufung, im Zusammenhang mit der an die Sspol. gewährten Bürgschaft, den Vorteil, den die Erzielung eines Einkaufsbonus für die Beschwerdeführerin bedeutet habe. Zudem habe das Finanzamt selbst unter Einrechnung der Skonti und Boni unter dem Einkaufspreis liegende Verkaufspreise festgestellt. Es sei daher als wahrscheinlicher anzunehmen, dass die von der Beschwerdeführerin nicht verbuchten Beträge ein weiteres Entgelt für verbuchte Warenlieferungen darstellen.
Der Nettobetrag der Zuschätzung sei aus folgendem Grund den zu 20 % steuerpflichtigen Umsätzen zuzurechnen:
Die Beschwerdeführerin habe Ausfuhrlieferungen an die B. durchgeführt. Dies sei durch die im Arbeitsbogen beispielhaft aufliegenden Ausfuhranmeldungen belegt. Die Entgelte für diese Lieferungen seien, wie den im Arbeitsbogen aufliegenden Kopien des Kundenkontos "B" zu entnehmen sei, als steuerfreie Ausfuhrumsätze gebucht. Es könne daher auf Grund der vorliegenden Unterlagen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Verhältnis zur B. regelmäßig steuerbare Umsätze getätigt habe. Da es wahrscheinlich sei, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin nicht verbuchten Beträgen um (weiteres) Entgelt für verbuchte Warenlieferungen gehandelt habe, diese Warenlieferungen aber steuerbare Umsätze dargestellt haben, seien die im Wege der Zuschätzung hinzugerechneten Entgelte solche für steuerbare Umsätze. Für diese hinzugerechneten Entgelte greife jedoch die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 für Ausfuhrlieferungen nicht, weil die Beschwerdeführerin die fraglichen Entgelte weder verbucht noch auf andere Weise aufgezeichnet habe. Damit fehle es am Buchnachweis, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes materiellrechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung sei.
Dem Berufungseinwand, die Behörde sei eine Begründung für die Erfassung der Buchungsdifferenzen und deren Hinzurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung nach dem Beteiligungsverhältnis schuldig geblieben, sei entgegenzuhalten, dass einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, in der Regel nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttungen zugeflossen anzusehen seien (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/14/0026). Dass diese Regel im konkreten Fall nicht zum Tragen komme, habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan.
2. Bürgschaft:
Ing. A. jun. habe laut Prüfungsfeststellungen am in Tschechien die seinen Familiennamen tragende Sspol. gegründet, an der er bis zum zu 100%, ab diesem Zeitpunkt zu 64% beteiligt gewesen sei. Der Finanzbedarf der Sspol. sei im Jahr 1992 durch einen bei der C-Bank Prag aufgenommenen Kredit über 6 Mio. S gedeckt worden. Im Jahr 1993 sei der Kredit auf die W-Bank umgeschuldet und auf 8 Mio. S erhöht worden. Im Jahr 1995 sei das Kreditvolumen weiter ausgedehnt worden, indem zum einen bei der V-Bank ein weiterer Kredit über 5 Mio. S aufgenommen und zum anderen der bei der W-Bank bestehende Kredit umgeschuldet und auf 10 Mio. S erhöht worden sei. Für sämtliche Kredite habe die Beschwerdeführerin die persönliche Haftung übernommen. Im Jahr 1999 sei die Beschwerdeführerin, die zum Bilanzstichtag für diese Haftung eine Rückstellung in Höhe von 12 Mio. S gebildet habe, von den Banken als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden. Ingesamt habe sie 12,620.000 S an Kapital und 892.269 S an Zinsen an die Banken überwiesen.
Die Beschwerdeführerin habe die Haftungsübernahme mit wirtschaftlichen Überlegungen begründet. Mit Hilfe der Sspol. habe der Absatzmarkt der Beschwerdeführerin in Tschechien aufgebaut werden sollen. Eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an der tschechischen Gesellschaft wäre auf Grund der seit in Tschechien bestehenden Rechtslage zwar rechtlich, nicht aber faktisch möglich gewesen, weil es an der entsprechenden Umsetzung durch die tschechischen Behörden gemangelt habe. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die Bürgschaften auch übernommen worden wären, wenn keine persönlichen Verflechtungen bestanden hätten. Dies habe sie durch Ermittlung eines "rechnerischen Deckungsbeitrages" in Höhe von 14,622.892 S für die Wirtschaftsjahre 1991/1992 bis 1994/1995 aus den Geschäftsbeziehungen zur Sspol. zu untermauern versucht. Die Prüferin sei diesem Vorbringen - wie näher ausgeführt - entgegengetreten.
Für das Vorliegen verdeckter Ausschüttungen komme es - so die belangte Behörde in ihren Entscheidungsgründen - maßgeblich darauf an, ob die Beschwerdeführerin die Haftung für die von der Sspol. aufgenommenen Bankkredite in der gegenständlichen Form auch dann übernommen hätte, wenn Ing. A. jun. nicht sowohl Gesellschafter der Beschwerdeführerin als auch der Sspol. gewesen wäre, die beteiligten Gesellschaften also einander fremd gegenüber gestanden wären.
Was die Form der Haftung betreffe, so sei zunächst insbesondere von Bedeutung, dass der Rückgriffsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Sspol. für den Fall der Haftungsinanspruchnahme völlig unbesichert gewesen sei. Eine allfällige Rückgriffsmöglichkeit der Beschwerdeführerin hätte sich daher allein auf die Hoffnung einer günstigen wirtschaftlichen Entwicklung der Sspol. gründen können. Da aber mit einer Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin nur im Falle einer schlechten wirtschaftlichen Lage der Sspol., insbesondere deren Insolvenz zu rechnen war, sei davon auszugehen, dass ein vollwertiger Rückgriffsanspruch der Beschwerdeführerin nicht bestanden habe. Die Haftung habe sich ferner, da die Sspol. - von einem geringen Stammkapital abgesehen - nur über das durch die gegenständlichen Haftungen besicherte Fremdkapital verfügt habe, praktisch auf das gesamte für den Betrieb der Sspol. notwendige Kapital erstreckt. Die Beschwerdeführerin habe damit nicht mehr und nicht weniger als das Risiko der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Sspol. übernommen. Eine derartige Vorgangsweise sei nicht fremdüblich. Es entspreche auch unter dem Gesichtspunkt des Gewinnens oder Haltens eines Geschäftspartners nicht dem Verhalten einander fremd gegenüber stehender Handelsunternehmen, das volle wirtschaftliche Risiko des Handelspartners zu übernehmen. Dass sich die Beschwerdeführerin aus der Lieferbeziehung zur Sspol. positive Deckungsbeiträge erwartet habe, möge zwar zutreffen. Doch werde ein wirtschaftlich denkender Unternehmer keinesfalls in der ungewissen Hoffnung, positive Deckungsbeiträge aus einer Handelsbeziehung zu erzielen, über das normale Lieferrisiko, welches im Eingang der laufenden Lieferforderungen bestünde, hinausgehend das volle wirtschaftliche Risiko seines Abnehmers übernehmen.
Auch die Hoffnung, durch das Erzielen positiver Deckungsbeiträge aus einer neu eingegangenen Geschäftsbeziehung die Existenz des eigenen Unternehmens zu sichern, werde einen Unternehmer nicht dazu veranlassen, das wirtschaftliche Risiko seines ihm fremd gegenüber stehenden Abnehmers zu tragen, vergrößere er damit doch nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Höhe der übernommenen Haftung die Gefahr, insolvent zu werden. Sollte für die Beschwerdeführerin tatsächlich Konkursgefahr bestanden haben - eine Behauptung, die im Übrigen insofern nicht nachvollziehbar sei, als die Banken in diesem Fall die Haftung der Beschwerdeführerin als Sicherheit für die der Sspol. gewährten Kredite wohl kaum akzeptiert bzw. als ausreichend betrachtet hätten -, so wäre diese Gefahr durch die Haftungsübernahme nur vergrößert worden, weshalb das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig sei.
Dass die unter Fremden üblichen Kriterien das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht bestimmt haben, zeige sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin zwar voll für die Kredite der Sspol. gehaftet habe, mangels vertraglich gesicherter Abnahmeverpflichtung aber nicht sicher sein konnte, ob die Sspol. von ihr auch Waren beziehen bzw. ob und wie lange diese die Geschäftsbeziehung aufrecht erhalten werde. Wenn die Beschwerdeführerin dem entgegenhalte, eine solche Abnahmeverpflichtung wäre ohnehin nicht durchsetzbar gewesen, lege sie damit nicht dar, dass ihr Handeln von wirtschaftlichen Überlegungen bestimmt war. Es sei nämlich nicht einsichtig, warum die Beschwerdeführerin gegenüber einem fremden Unternehmer Haftungen im gegenständlichen Umfang hätte übernehmen sollen, wenn ungewiss wäre, ob der Begünstigte überhaupt Waren von der Beschwerdeführerin beziehen werde bzw. die Beschwerdeführerin sogar in Betracht ziehen müsste, dass sie zu Zahlungen aus der Haftung herangezogen werde, bevor sie auch nur eine einzige Lieferung an den Begünstigten getätigt habe. Bei dieser Sachlage würden die von der Beschwerdeführerin erhofften Vorteile bloß zufällig eintreten, nämlich nur dann, wenn der ausländische Abnehmer guten Willen zeige. Kein Kaufmann werde eine Investition in Millionenhöhe eingehen, wenn er davon ausgehen müsste, dass er nicht nur dieser Investition verlustig gehen könnte, sondern auch keine Möglichkeit habe, irgendwelche aus dieser Investition resultierenden Ansprüche durchzusetzen.
Aus den dargelegten Gründen sei davon auszugehen, dass die Haftungsübernahme ihre Erklärung in den zwischen der Beschwerdeführerin und der Sspol. bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen finde.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei die Sspol. als Vertriebstocher der Beschwerdeführerin zu sehen, lasse eine betriebliche Veranlassung der übernommenen Haftungen nicht erkennen. Abgesehen davon, dass der vorliegende Sachverhalt Anhaltspunkte für eine solche wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht biete, folge aus dem im Körperschaftsteuerrecht geltenden Trennungsprinzip, dass die Körperschaft und ihre Eigentümer zwei voneinander unabhängige Personen seien, weshalb das Einkommen einer Körperschaft und jenes ihres Eigentümers unabhängig voneinander zu erfassen seien. Zwischen voneinander völlig unabhängigen Personen wäre die gegenständliche Gestaltung jedoch nicht gewählt worden, weshalb ein allenfalls bestehendes Mutter-Tochter Verhältnis ebenfalls kein Argument für eine betriebliche Veranlassung der Haftungsübernahme bilden würde.
Die Ausführungen im Schreiben vom , wonach mit der Haftungsübernahme für die Sspol. wirtschaftlich das gleiche Ergebnis eingetreten sei, wie wenn die Beschwerdeführerin eine Tochtergesellschaft mit entsprechender Kapitalausstattung gegründet hätte, berührten die eigentliche Problematik des Beschwerdefalles. Die Frage der Kapitalausstattung einer Kapitalgesellschaft sei Sache des Gesellschafters. Gesellschafter der Sspol. sei aber nicht die Beschwerdeführerin, sondern Ing. A. jun. Für die von der Beschwerdeführerin mehrfach geäußerten Beteuerungen, Ing. A. jun. wäre nur nomineller Eigentümer, die Beschwerdeführerin aber wirtschaftliche Eigentümerin der Sspol., ließen sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte gewinnen. Weder der Umstand, dass der Gründung einer tschechischen Tochtergesellschaft durch die Beschwerdeführerin möglicherweise administrative Hemmnisse entgegenstanden seien, noch das vermeintliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Erschließung des tschechischen Absatzmarktes könnten wirtschaftliches Eigentum der Beschwerdeführerin an der von Ing. A. jun. eingegangenen Beteiligung begründen. Auch mit der Erklärung, ihr Gesellschafter sei "logischer Strohmann" der Beschwerdeführerin, werde kein Sachverhalt aufgezeigt, aus dem wirtschaftliches Eigentum der Beschwerdeführerin hervorgehen könnte.
Die in der Berufung vorgetragenen wirtschaftlichen Interessen an der Gründung einer Gesellschaft in Tschechien seien im Übrigen keineswegs spezifisch solche der Beschwerdeführerin, ließen sich die angeführten Beweggründe doch in gleicher Weise auch für Ing. A. jun. ins Treffen führen. Sollten die behaupteten administrativen Hemmnisse in Tschechien tatsächlich bestanden haben, so ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Sspol. von Ing. A. jun. gegründet worden sei. Nicht zuletzt auf Grund dieser Sachlage hätte es klarer, der Finanzbehörde gegenüber zeitgerecht offen gelegter vertraglicher Dokumentationen über die behauptete bloß nominelle Funktion des Ing. A. jun. bedurft. Die Beschwerdeführerin habe auch weder in der Bilanz eine Beteiligung an der Sspol. ausgewiesen noch in den Steuererklärungen bzw. den Beilagen hiezu das Vorliegen einer solchen Beteiligung kundgetan. Es wäre daher Sache des Ing. A. jun. gewesen, der Sspol. entsprechendes Kapital zuzuführen oder entsprechende Bürgschaften einzugehen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Haftungen für das der Sspol. zuzuführende Betriebskapital übernommen und die Zahlungen hieraus geleistet habe, habe sie ihrem Gesellschafter dieses Verlustrisiko abgenommen und ihm auf diese Weise einen Vorteil zugewendet.
Mit der Haftungsübernahme habe die Beschwerdeführerin daher eine ihrem Gesellschafter Ing. A. jun. zuzurechnende verdeckte Ausschüttung bewirkt (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/13/0039).
Da Ing. A. jun. nicht nur Gesellschafter, sondern zugleich auch alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen sei und er in dieser Eigenschaft die haftungsbegründenden Urkunden unterfertigt habe, sei davon auszugehen, dass die Haftungsübernahme zugunsten der Sspol. mit Wissen und Wollen der Beschwerdeführerin erfolgt sei und daher auch die subjektiven Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttungen gegeben seien.
Die Auswirkungen einer verdeckten Ausschüttung bestünden bei der Körperschaft darin, dass die von der verdeckten Ausschüttung ausgehenden Wirkungen zu neutralisieren seien. Die Beschwerdeführerin habe erstmals im Jahr 1998 ihren Gewinn durch Bildung einer Rückstellung für den aus der Haftungsinanspruchnahme drohenden Aufwand vermindert. Die Zahlungen aus der Haftung seien im Jahr 1999 geleistet worden, wobei in diesem Jahr auch die über die gebildete Rückstellung hinausgehenden Zahlungen aufwandswirksam geworden seien. Eine weitere Zahlung über 360.000 S sei im Jahr 2000 erfolgt. Die als verdeckte Ausschüttung einzustufenden Bürgschaftszahlungen hätten das Einkommen der Beschwerdeführerin somit in den Jahren 1998, 1999 und 2000 beeinflusst, sodass eine Korrektur der verdeckten Ausschüttungen bei der Beschwerdeführerin in diesen Veranlagungszeiträumen zu erfolgen habe und die aus dem Titel der Haftungsinanspruchnahme von der Beschwerdeführerin abgesetzten Aufwendungen dem Einkommen der Jahre 1998, 1999 und 2000 zuzuschlagen seien.
Da die für die Einstufung der Bürgschaftsaufwendungen als verdeckte Ausschüttung maßgeblichen Tatumstände - den Jahresabschlüssen sei nicht einmal zu entnehmen, zu wessen Gunsten die Bürgschaftsaufwendungen getätigt worden seien- erst nach Abschluss der wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt geworden seien, liege in diesen nachträglich hervorgekommenen Tatumständen ein tauglicher Grund für die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 1998 und 1999.
Auf Ebene des die verdeckten Ausschüttungen empfangenden, die Beteiligung im Privatvermögen haltenden Gesellschafters Ing. A. jun. sei für die Erfassung der verdeckten Ausschüttung der Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich (Hinweis auf Ziegler / Kauba, Praxisfragen zum Körperschaftsteuerrecht, S. 351). Die Kapitalertragsteuer sei bei verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 95 Abs. 4 Z. 4 EStG ebenfalls im Zeitpunkt des Zuflusses einzubehalten. Zu einem Zufluss sei es jedoch noch nicht in dem Jahr, in dem die Haftung eingegangen worden sei oder die Beschwerdeführerin dem aus der Haftung drohenden Aufwand im Wege einer Rückstellung Rechnung getragen habe, sondern erst im Zeitpunkt der Bürgschaftszahlungen durch die Beschwerdeführerin gekommen (Hinweis auf Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG,§ 8 Tz 51.2, wonach bei Bildung einer als verdeckten Gewinnausschüttung zu qualifizierenden Pensionsrückstellung beim Empfänger der Pension erst im Zeitpunkt der Pensionsauszahlung ein Zufluss stattfinde). Diese Zahlungen seien in den Jahren 1999 und 2000 geleistet worden, weshalb der Zufluss der verdeckten Ausschüttungen an den Gesellschafter erst in den Jahren 1999 und 2000 eingetreten sei und auch erst zu diesen Zeitpunkten die Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Die angefochtenen Haftungsbescheide seien daher insoweit abzuändern.
3. Forderungsabschreibung:
Die Beschwerdeführerin habe zum die gegenüber der Sspol. bestehenden Lieferforderungen im Betrag von insgesamt 5,654.036,80 S als uneinbringlich abgeschrieben, ohne Maßnahmen zur Eintreibung dieser Forderungen gesetzt zu haben.
Das Unterlassen von Eintreibungsmaßnahmen sei jedoch nur insoweit gesellschaftsrechtlich veranlasst, als die Forderung bei Annahme solcher Eintreibungsmaßnahmen, die auch von fremden Gläubigern gesetzt worden wären, hätte eingebracht werden können (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/14/0042).
Die Beschwerdeführerin habe die Waren unter Eigentumsvorbehalt an die Sspol. geliefert. Das Kundenkonto weise mit letztmalig die Verbuchung einer Lieferung an die Sspol. aus. Laut Inventur habe das Warenlager der Sspol. per einen Inventurwert von umgerechnet rund 10,2 Mio S gehabt. Es liege auf der Hand, dass ein der Sspol. fremd gegenüber stehender Gläubiger versucht hätte, seine ausstehenden Lieferforderungen in Millionenhöhe etwa durch Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts am Warenlager einzubringen. Dass die Beschwerdeführerin solche Einbringungsschritte unterlassen habe, nehme ihrem Verhalten die Fremdüblichkeit.
Im Übrigen stünde aber nicht einmal mit Bestimmtheit fest, ob die Lieferforderungen in der Bilanz der Beschwerdeführerin in der richtigen Höhe ausgewiesen seien. Dass der Forderungsbetrag der Summe des bei der Sspol. geführten Kontos der Beschwerdeführerin und eines weiteren Kontos (dessen Bezeichnung auf Ing. A. jun. hindeute, (im Folgenden X-Konto)) entspreche, sei eine Behauptung der Beschwerdeführerin, welche sie - ungeachtet der bei Auslandssachverhalten bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen - nicht unter Beweis gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, welche auf dem X-Konto verbuchten Beträge Lieferungen der Beschwerdeführerin zuzuordnen seien. Dies wäre erforderlich gewesen, weil das X-Konto im Wesentlichen im Jahr 1994 bebucht worden sei und der Großteil des Saldos bereits zum bestanden habe. Die beiden letzten Buchungen datierten mit . Dagegen wiesen die auf dem bei der Beschwerdeführerin geführten Kundenkonto der Sspol. verbuchten Rechnungen, wie die Eröffnungsbilanzbuchungen zum belegten, durchwegs ein erstmals im Jahr 1995 gelegenes Rechnungsdatum auf. Es hätte daher einer näheren Erörterung bzw. Nachweisführung bedurft, inwiefern der per bestehende und abgeschriebene, aus seit dem Jahr 1995 ausgestellten Rechnungen resultierende, Forderungssaldo auf dem Kundenkonto auch jenen Saldo umfassen konnte, der auf dem X-Konto im Wesentlichen bereits per bestanden habe. Im Übrigen erwähne auch das Zollamt Znaim in seinem Schlussbericht nur offene Lieferverbindlichkeiten in Höhe von 4,042.400,97 S.
Dazu trete der Umstand, dass den Erhebungen der tschechischen Behörden zufolge die Sspol. mehr Überweisungen (laut Feststellungen im Prüfungsbericht rund 3,9 Mio. S) an die Beschwerdeführerin durchgeführt habe, als die Beschwerdeführerin an Zahlungseingängen auf dem Kundenkonto verbucht habe. So weise etwa das Kundenkonto der Beschwerdeführerin letztmals am einen Zahlungseingang auf, während die Sspol. noch von bis Überweisungen in Höhe von insgesamt 521.116,00 S an die Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der von der Betriebsprüfung aufgezeigten Differenz nicht auseinandergesetzt.
Dass die Lieferforderungen tatsächlich in der abgeschriebenen Höhe bestanden haben, sei daher nicht erwiesen. Berücksichtige man weiters den Umstand, dass das im Vorbehaltseigentum der Beschwerdeführerin stehende Warenlager der Sspol. zum noch einen Inventurwert von rund 10 Mio. S aufgewiesen habe, so erscheine es nicht ausgeschlossen, dass die ausstehenden Lieferforderungen bei Setzung von Einbringungsmaßnahmen, wie sie auch ein der Sspol. fremd Gegenüberstehender ergriffen hätte, im Wirtschaftsjahr 1998/1999, also im Wirtschaftsjahr der Forderungsabschreibung, noch einbringlich gewesen wären. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für den Verkauf der beiden Warenlager an die StHolding im Mai und Juni 1998 (lediglich) ein Kaufpreis in Höhe von rund 45 % des jeweiligen Inventurwerts erzielt worden sei.
Der Forderungsausfall sei jedoch nicht nur aus den vorstehenden Überlegungen als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst zu beurteilen. Der von der Betriebsprüfung festgestellte Sachverhalt lasse nämlich bereits in den Jahren vor jenem der Forderungsabschreibung ein Verhalten der Beschwerdeführerin erkennen, dem es an Fremdüblichkeit mangle, weshalb die Forderung bereits in den Jahren vor dem Jahr der Forderungsabschreibung als gesellschaftlich veranlasst anzusehen sei.
Die von den tschechischen Behörden übermittelte, mit datierte Aufstellung weise auf dem Konto der Beschwerdeführerin Verbindlichkeiten der Sspol. gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von 4,042.200,97 S aus. Von einem Betrag von insgesamt 55.302 S abgesehen, der auf im Jahr 1997 durchgeführte Lieferungen entfalle, beziehe sich dieser Rückstand auf im Jahr 1996 und davor ausgeführte Lieferungen. Der auf dem X-Konto aushaftende Saldo von rund 5,483.700 CZK habe unverändert seit Ende Jänner 1995 bestanden. Folge man der Darstellung der Beschwerdeführerin, der bei ihr aushaftende (und abgeschriebene) Forderungsbetrag entspreche der Summe der beiden bei der Sspol. geführten Konten, so ergebe sich, dass ein Betrag in Höhe der abgeschriebenen Lieferforderungen, siehe man von den auf Lieferungen im Jahr 1997 entfallenden Betrag in Höhe von 55.302 S ab, seit Ende 1996 unberichtigt ausgehaftet habe.
Die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, dass sie irgendwelche Maßnahmen zur Sicherstellung oder Einbringung dieser bereits seit Ende 1996 fälligen Lieferforderungen gesetzt habe. Auch den Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie habe vielmehr, wie dem von ihr geführten Kundenkonto entnommen werden könne, in den Wirtschaftsjahren 1996/1997 und 1997/1998 weitere Lieferungen an die Sspol. in Höhe von 6,516.630,50 S und 1,907.985 S durchgeführt. Von dem erwähnten Betrag von 55.302 S abgesehen, seien sämtliche der aus diesen von April 1996 bis Ende 1997 ausgeführten Lieferungen resultierenden Lieferforderungen von der Sspol. auch beglichen worden. Betrachte man einerseits den Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine unter Fremden übliche Maßnahmen zur Tilgung bzw. Sicherung der Ende 1996 aushaftenden, fälligen Forderungen in Millionenhöhe ergriffen habe, und andererseits die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den Folgejahren ungeachtet dieses Rückstandes weiterhin von der Sspol. im Wesentlichen auch beglichene Lieferungen in Millionenhöhe getätigt habe, so erscheine es zweifelhaft, ob der Beschwerdeführerin an einer tatsächlichen Begleichung ihrer Ende 1996 aushaftenden Forderungen ernsthaft gelegen war. Mit ihren Berufungsausführungen, es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jener Teil des Warenlagers, dessen Verbleib nicht restlos habe geklärt werden können, im Zeitraum Jänner bis Juli 1998 von der Sspol. im Rahmen ihres laufenden Geschäftsbetriebes verkauft worden sei, gebe die Beschwerdeführerin eine auffallende Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal des Warenlagers zu erkennen. Auch dieses Verhalten sei fremdunüblich.
Das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten finde seine Erklärung nur in den gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zur Sspol., nämlich darin, dass Ing. A. jun. sowohl Gesellschafter der Beschwerdeführerin als auch Gesellschafter der Sspol. gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe mit dieser nicht fremdüblichen Gestaltung der Sspol. und damit einer Schwestergesellschaft einen Vorteil zugewendet.
Vorteilszuwendungen an Schwestergesellschaften stellten verdeckte Ausschüttungen an den gemeinsamen Gesellschafter mit anschließender Weitergabe des Vorteils an die begünstigte Schwestergesellschaft dar. Eine steuerliche Erfassung beim Anteilsinhaber setze voraus, dass der unmittelbar beteiligte Anteilsinhaber den entscheidenden Einfluss betreffend die Vorteilszuwendung ausübe (Hinweis auf Ziegler/Kauba in Praxisfragen zum Körperschaftsteuerrecht, S. 349). Da Ing. A. jun. alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen sei, sei von einer bewussten Vorteilszuwendung an die Sspol. auszugehen.
Die Beschwerdeführerin habe erstmals zum ihren Gewinn durch Dotierung einer Wertberichtigung für die strittigen Lieferforderungen vermindert. Die Abschreibung der Forderungen sei zum erfolgt, wobei in diesem Jahr auch die über den Betrag der Wertberichtigung hinausgehenden Forderungen aufwandswirksam ausgebucht worden seien. Da die als verdeckte Ausschüttungen einzustufenden Aufwendungen somit in den Jahren 1997 und 1999 das Einkommen der Beschwerdeführerin beeinflusst hätten, seien die aus dem Titel der Wertberichtigung bzw. Forderungsabschreibung von der Beschwerdeführerin abgesetzten Aufwendungen dem Einkommen der Jahre 1997 und 1999 zuzuschlagen.
Da die für diese Beurteilung maßgeblichen Tatumstände erst nach Abschluss der wiederaufzunehmenden Verfahren hervorgekommen seien - aus dem Jahresabschluss 1997 gehe nicht einmal hervor, wem gegenüber die abgeschriebenen Forderungen bestanden haben -, bildeten diese Tatumstände einen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 und 1999.
Die verdeckte Gewinnausschüttung sei nicht bei sämtlichen Gesellschaftern der Beschwerdeführerin, sondern nur bei Ing. A. jun. zu erfassen, weil nur dieser zugleich auch Gesellschafter der begünstigten Gesellschaft sei. Da die bloße Wertberichtigung zum noch keinen Mittelabfluss bei der Beschwerdeführerin bewirkt habe, sei Kapitalertragsteuer lediglich für das Jahr 1999 vorzuschreiben. Erst mit dem Untergang der Forderungen zum habe die Beschwerdeführerin dem endgültigen Verzicht durch Ausbuchung der Forderungen Ausdruck verliehen (Hinweis auf das Urteil des BFH vom , I R 16/03, zur Frage, ob bei einer verdeckten Ausschüttung auf Grund der Wertberichtigung einer Forderung die Ausschüttungsbelastung herzustellen sei).
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme verdeckter Ausschüttungen. Es lägen weder nicht erfasste Geschäftsfälle (im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur B.) vor, noch habe die Beschwerdeführerin aus gesellschaftsrechtlichen Gründen Bürgschaften zu Gunsten der Sspol. übernommen und Lieferforderungen abgeschrieben. Damit erweise sich auch die Wiederaufnahme der Abgabenverfahren und die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer als rechtswidrig.
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die in ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache ist an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/15/0148, 0149).
Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern werden an jenen Kriterien gemessen, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden.
Für Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden, sind wegen des in solchen Fällen typischerweise zu besorgenden Wegfalls der sonst bei Vertragsabschlüssen zu unterstellenden Interessengegensätze aus dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die gleichen Anforderungen zu erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0043).
Dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht notwendig an den Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft gehen muss, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen und dabei zum Ausdruck gebracht, dass eine verdeckte Ausschüttung auch dann dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist, wenn die von der Gesellschaft gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahestehenden Person zufließen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0039, mit weiteren Nachweisen).
Nach § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988 zählen auch verdeckte Ausschüttungen.
Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist (vgl. z.B. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz. 991). An diesen nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses knüpft auch der Kapitalertragsteuerabzug an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2004/14/0066, sowie Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Tz. 4 zu § 95). Die Kapitalertragsteuerpflicht hängt hingegen in keiner Weise davon ab, in welchem Zeitraum es bei der Körperschaft zu einer Einkommenskorrektur kommt
(vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly/Renner, KStG 1988, Tz. 231 zu § 8).
Bezogen auf die einzelnen Streitpunkte ergibt sich daraus Folgendes:
1. Umsatz- und Erlöszuschätzungen:
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass es sich bei den von der B., nicht aber von der Beschwerdeführerin verbuchten "Geschäftsvorfällen" um weiteres Entgelt für verbuchte Warenlieferungen der Beschwerdeführerin an die B. gehandelt hat. Sie ist zu dieser Feststellung in einem Akt der Beweiswürdigung gelangt.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Entscheidung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind (vgl. für viele z. B. die hg. Erkenntnisse vom , 2001/14/0174, und vom , 2005/13/0007).
Die Beschwerde wirft der belangten Behörde im Wesentlichen eine Verletzung im Recht auf Parteiengehör nach § 115 Abs. 2 BAO vor. Dazu wird vorgebracht, dass noch bei der Schlussbesprechung "nicht verbuchte Warenlieferungen" unterstellt worden seien. Erst auf Grund des Einwandes des steuerlichen Vertreters, dass keine (weiteren) Warenbewegungen hätten festgestellt werden können, seien - erstmalig im Prüfungsbericht - nicht gebuchte Provisionseinnahmen unterstellt worden. Im angefochtenen Bescheid werde nunmehr eine "Unterfakturierung" (also das Vorliegen von zusätzlichen Entgelten für getätigte Warenlieferungen) als wahrscheinlichster Sachverhalt angenommen. Damit habe die belangte Behörde einen neuen, der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme vorgehaltenen Sachverhalt unterstellt. Die Beschwerdeführerin habe sich bereit gezeigt, an der Aufklärung der aus unerfindlichen Gründen von der B. auf dem Lieferantenkonto der Beschwerdeführerin verbuchten Beträge mitzuwirken, indem sie die von ZJ erstellten Rechnungen vorgelegt habe. Auch habe sie in ihrer Berufungsergänzung vom ausdrücklich um Mitteilung ersucht, ob der Sachverhalt mit der Vorlage dieser Rechnungen nun hinreichend geklärt sei. Wäre der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, hätte sie den Beweis antreten können, dass ihr die Rechnungen von der B. übergeben worden seien.
Mit diesen Ausführungen tritt die Beschwerdeführerin den zahlreichen von der belangten Behörde aufgezeigten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den angeblich von ZJ stammenden Rechnungen nicht entgegen. Weder bestreitet sie die Feststellungen der belangten Behörde, dass die strittigen Rechnungen auf einen zwischen ihr und ZJ geschlossenen Vertrag Bezug nehmen. Noch widerspricht sie den Feststellungen der belangten Behörde, wonach sie im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt habe, warum Rechnungen, die nicht auf einer Vereinbarung mit der B. beruhen, an dieses Unternehmen gelegt und bezahlt worden sein sollen. Auch in der Beschwerde enthält sie sich jeder Erklärung zu der zwischen ihr und ZJ bestehenden Vereinbarung, die zu den strittigen Rechnungslegungen geführt haben soll. Die Beschwerdeführerin stellt auch nicht in Abrede, dass die von ihr vorgelegten Rechnungen des ZJ ein "derart einheitliches Erscheinungsbild" aufweisen, dass "der Eindruck einer gleichzeitigen Ausfertigung sämtlicher Rechnungen" entstehen müsse und sich die auf den Rechnungen des ZJ vermerkten Nummern in jene fortlaufende Nummerierung fügen, welche von der Beschwerdeführerin für ihre unstrittig an die B. erstellten Rechnungen vergeben wurden. Schließlich bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht, dass eine von der B. am verbuchte Eingangsrechnung, die ihrem Vorbringen in der Berufungsergänzung zufolge von ZJ stammen soll, (auch) in ihrem Rechenwerk erfasst wurde. Eine Erklärung für diese im angefochtenen Bescheid aufgezeigte Widersprüchlichkeit in ihrem eigenen Vorbringen bleibt die Beschwerde gleichfalls schuldig.
Wenn die belangte Behörde aus der Summe dieser Auffälligkeiten zur Überzeugung gelangt ist, dass die strittigen Rechnungen tatsächlich von der Beschwerdeführerin getätigte Umsätze betreffen, verstößt sie damit weder gegen Denkgesetze noch gegen das menschliche Erfahrungsgut. Auf den Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen des ZJ nicht erkennen lassen, dass sie den Büchern der B. entstammen, hat die belangte Behörde die streitgegenständliche Sachverhaltsfeststellung - auch wenn dieser Umstand im angefochtenen Bescheid Erwähnung findet - nicht entscheidend gestützt. Mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin hätte im Falle der Gewährung von Parteiengehör den Beweis antreten können, dass ihr die strittigen Rechnungen von der B. übergeben worden seien, wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels daher nicht aufgezeigt.
Auch der Beschwerdeeinwurf, die sich rechnerisch auf Grund des angefochtenen Bescheides ergebenden Verkaufspreise würden "deutlich über den Marktpreisen" der verkauften Wirtschaftsgüter liegen, ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern. Abgesehen davon, dass dieser Einwand auf bloßer Behauptungsebene verbleibt, macht die Beschwerdeführerin auch nicht plausibel, dass ein Verkauf unter dem Einstandspreis wie er sich ohne Einbeziehung der strittigen Rechnungen ergeben hatte - die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde wird in der Beschwerde nicht bestritten -, als der wahrscheinlichere Sachverhalt hätte angenommen werden müssen.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde allerdings im Zusammenhang mit ihren Erwägungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der festgestellten "Unterfakturierungen" zu vertreten.
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung (vgl. Ruppe, UStG3, § 1 Tz. 30). Der Umsatzsteuer unterliegt der einzelne Umsatz, also die jeweilige Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994. Ist eine Leistungseinheit anzunehmen, richten sich die steuerlichen Folgen (etwa die Frage der Steuerbarkeit, Steuerpflicht oder des Steuersatzes) einheitlich nach dem Inhalt der einzelnen Leistung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zum Umsatzsteuergesetz 1994 ergangenen Erkenntnis vom , 2005/15/0031, ausgeführt hat, kommt es für die Steuerfreiheit des einzelnen Umsatzes entscheidend auf das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung an, während bloß formelle Belange bei der Beurteilung der Steuerpflicht zurückzutreten haben.
Ist der buchmäßige Nachweis für einzelne Ausfuhrlieferungen erbracht, so ist für diese die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sonst in Zweifel zu ziehen ist (vgl. Ruppe, UStG3, § 7 Tz. 78).
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die nicht verbuchten Beträge "(weiteres) Entgelt für verbuchte Warenlieferungen" darstellen und die Entgelte für diese Lieferungen von der Beschwerdeführerin "als steuerfreie Ausfuhrumsätze auf das Konto 4014 gebucht" wurden. Dass die Beschwerdeführerin die Steuerbefreiung für "diese Lieferungen" zu Unrecht in Anspruch genommen habe, wurde von ihr nicht festgestellt.
Waren für "diese (unterfakturierten) Lieferungen" aber alle Tatbestandsvoraussetzungen für ihre umsatzsteuerliche Behandlung als steuerfreie Ausfuhrlieferungen, insbesondere auch hinsichtlich des Vorliegens eines Buchnachweises erfüllt, kann die Steuerbefreiung eines Teiles des darauf entfallenden Entgelts nicht mit der Begründung versagt werden, diesbezüglich liege kein Buchnachweis vor. Der Buchnachweis ist für den einzelnen Umsatz, nicht für einzelne Entgeltsteile zu erbringen.
Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund, soweit darin auch über Umsatzsteuer 1998, 2000 und 2001 abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2. Bürgschaft:
Die belangte Behörde hat in der aus der nicht fremdüblichen Übernahme von Bürgschaften zugunsten einer Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin resultierenden Verpflichtung eine verdeckte Ausschüttung erblickt. Diese Beurteilung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde ein, dass das Eingehen einer Bürgschaft ohne Verrechnung eines Haftungsentgeltes zwischen fremden Dritten "wirtschaftlich unsinnig und daher als unüblich zu bezeichnen ist". Diese Beurteilung träfe im Beschwerdefall jedoch zu, weil die Sspol. in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin anzusehen sei. Werde einer Tochtergesellschaft kein Haftungsentgelt verrechnet, liege eine verdeckte Einlage vor, die aber "nach bisheriger Praxis der österreichischen Finanzbehörden nicht besteuert" werde. Sollte die Abgabenbehörde den Aufwand aus der schlagend gewordenen Bürgschaft bei der Muttergesellschaft als verdecktes Eigenkapital betrachten, wäre zwar die Hingabe von Eigenkapital nicht abzugsfähig, aber - nachdem der Wert der Beteiligung infolge Insolvenz der Sspol. auf Null abzuschreiben wäre - eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung in gleicher Höhe bei der Muttergesellschaft als Aufwand anzuerkennen. Letztlich führe die Bürgschaftsübernahme steuerlich zum selben Ergebnis, wie wenn eine Tochtergesellschaft mit entsprechend hohem Eigenkapital ausgestattet werde und dieses verloren gehe.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Besteuerung nur die tatsächlich verwirklichten und nicht fiktive Sachverhalte zu Grunde zu legen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 99/15/0106, 0107).
Dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit Anteilsrechte an der Sspol. besessen hat, ist unbestritten. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid - im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten bürokratischen Hindernisse bei Gründung einer Tochtergesellschaft in Tschechien - auch mit der Frage möglichen wirtschaftlichen Eigentums der Beschwerdeführerin an der Sspol. befasst und dafür keine Anhaltspunkte gefunden. Dass Ing. A. jun. die Anteile als "Strohmann" der Beschwerdeführerin gehalten habe, sei ein Vorbringen der Beschwerdeführerin, für das es keine - an den Kriterien der Angehörigenjudikatur zu messenden -
Vereinbarungen gebe.
Das Vorliegen entsprechender Vereinbarungen wird in der Beschwerde nicht behauptet. Beschwerdegegenständlich ist folglich nicht die Teilwertabschreibung der Beteiligung der Beschwerdeführerin an einer Tochtergesellschaft, sondern Zahlungen der Beschwerdeführerin aus der Übernahme der Haftung für eine Gesellschaft, an der ihr Gesellschafter-Geschäftsführer wesentlich beteiligt war.
Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zu und liegt die wirtschaftliche Veranlassung hiefür nicht in Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften, sondern in der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung, so liegt darin einerseits eine Gewinnausschüttung an den gemeinsamen Gesellschafter und andererseits eine Einlage desselben bei der Schwestergesellschaft vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0248).
Die Beschwerdeführerin widerspricht den Ausführungen der belangten Behörde, die Sspol. habe sich für die Übernahme der Haftungen durch die Beschwerdeführerin zu keiner Gegenleistung verpflichtet, nicht. Sie vertritt vielmehr erkennbar die Ansicht, dass sie ihre "Ansprüche" gegenüber der Sspol. (gemeint offenbar zur Abnahme ihrer Waren) auch ohne verpflichtende Vereinbarungen im Wege einer diesbezüglichen Weisung an ihren Gesellschafter Ing. A. jun. hätte durchsetzen können, weil Ing. A. jun. als Gesellschafter der Sspol. auf den Geschäftsführer der Schwestergesellschaft hätte einwirken können.
Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen im Widerspruch zu den an anderer Stelle der Beschwerde gemachten Ausführungen zum Fehlen entsprechender Einflussmöglichkeiten auf die Sspol. (als "eigenständigem Unternehmen") steht (vgl. unten Punkt 3), hätte es klarer Vereinbarungen zu den konkreten Lieferbedingungen bedurft, um überhaupt erst an Hand eines Fremdvergleiches beurteilen zu können, ob auch eine der Sspol. fremd gegenüberstehende Gesellschaft im Hinblick auf die eingeräumten Marktchancen für ihren Geschäftspartner Haftungen in dem in Rede stehendem Ausmaß übernommen hätte. Der auch in diesem Zusammenhang bemühte Vergleich mit der Übernahme einer Bürgschaft für eine Tochtergesellschaft geht schon deshalb fehl, weil die Beschwerdeführerin bei der vorliegenden Gestaltung zwar das Risiko des Misslingens der Geschäfte der Sspol. übernommen hat, im Erfolgsfalle aber mangels Anteilseignerschaft nicht auch an deren wirtschaftlichen Erfolg hätte partizipieren können. Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage in der Bürgschaftsübernahme für eine Schwestergesellschaft eine Vorteilszuwendung an den gemeinsamen Gesellschafter Ing. A. jun. erblickt hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Ob sich das Insolvenzrisiko der Beschwerdeführerin durch die Haftungsübernahme erhöht hat, ist für diese Beurteilung nicht von Bedeutung. Die diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde tragen den Bescheid nicht. Es stellt daher keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Frage ihrer Insolvenzgefährdung kein Parteiengehör eingeräumt hat.
3. Forderungsabschreibung:
Die belangte Behörde gründet die Annahme verdeckter Ausschüttungen in diesem Punkt auf die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe durch die Unterlassung von Einbringungsschritten ("etwa durch Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts am Warenlager") ein nicht fremdübliches Verhalten gesetzt. "Was bei fremdüblichen Einbringungsmaßnahmen von den ausstehenden Lieferforderungen (der Beschwerdeführerin) hätte eingebracht werden können, (sei) insofern mit Unsicherheiten behaftet, als nicht einmal mit Bestimmtheit feststeht, ob die Lieferforderungen in der Bilanz (der Beschwerdeführerin) in der richtigen Höhe ausgewiesen sind." Sie verweist sodann auf Erhebungen bei der Sspol., die aus näher dargestellten Gründen Zweifel an der Höhe der offenen Lieferforderungen aufkommen ließen. Die Beschwerdeführerin habe die aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen ihrem Rechenwerk und dem der tschechischen Schwestergesellschaft nicht aufgeklärt. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass den Erhebungen der tschechischen Behörden zufolge die Sspol. um rund 3,9 Mio. S mehr an Überweisungen an die Beschwerdeführerin durchgeführt habe, als die Beschwerdeführerin an Zahlungseingängen auf dem Kundenkonto verbucht habe. So weise das Kundenkonto der Beschwerdeführerin letztmals am einen Zahlungseingang auf, während die Sspol. noch von bis Überweisungen in Höhe von insgesamt 521.116 S an die Beschwerdeführerin getätigt habe.
Mit diesen Ausführungen verkennt die belangte Behörde zunächst, dass es an ihr liegt, entsprechende Sachverhaltsfeststellungen unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin zu treffen. Die beiden im angefochtenen Bescheid in den Raum gestellten Sachverhaltsvarianten - die Sspol. habe die gegenüber der Beschwerdeführerin bestehenden Lieferverbindlichkeiten ohnehin (zu einem großen Teil) bezahlt oder die Beschwerdeführerin habe ungeachtet der Außenstände in "Millionenhöhe" keine Eintreibungsmaßnahmen ergriffen, stellen unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen dar, die jeweils unter anderen Gesichtspunkten einer rechtlichen Würdigung im Hinblick auf das Vorliegen verdeckter Ausschüttungen zu unterziehen gewesen wären.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die von den tschechischen Behörden übermittelten Unterlagen offenbar Anhaltspunkte boten, von unaufgeklärten Zahlungsflüssen an die Beschwerdeführerin auszugehen. Dazu hätte es aber konkreter Sachverhaltsfeststellungen zu den im Bescheid angesprochenen Überweisungen der Sspol. bedurft. Dem angefochtenen Bescheid kann jedoch diesbezüglich nicht einmal entnommen werden, dass die Überweisungen auf ein bestimmtes der Beschwerdeführerin zurechenbares Bankkonto erfolgten. Der Niederschrift über die Berufungsverhandlung zufolge kam es selbst im Rahmen der mündlichen Erörterung des Beschwerdefalles zu keiner vertiefenden Auseinandersetzung mit den von der Sspol. geleisteten Zahlungen. Während die Vertreter des Finanzamtes wiederholend darauf hinwiesen, aus den tschechischen Zollunterlagen ergäbe sich, dass Beträge in Höhe von rund 11 Mio. S an die Beschwerdeführerin überwiesen worden seien, dass die Beschwerdeführerin aber nur rund 7 Mio. S als Eingang verzeichnet habe, erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin, diese Feststellung müsse unrichtig sein, weil die Betriebsprüfung keinerlei Schwarzgeldflüsse festgestellt habe.
Die belangte Behörde enthält sich im angefochtenen Bescheid jeder Aussage darüber, welche Beweiskraft den vom Finanzamt angesprochenen Unterlagen zukommt. Trifft es aber zu, dass Überweisungen an die Beschwerdeführerin getätigt wurden, die in den Büchern der Beschwerdeführerin nicht erfasst waren und daher nicht zu einer Betriebsvermögensvermehrung der Beschwerdeführerin geführt haben, läge die Annahme verdeckter Ausschüttungen nahe. Die Frage, nach dem Unterlassen von Einbringungsmaßnahmen stellte sich im Umfang erfolgter Schuldtilgung von vornherein nicht. Gelänge es der Beschwerdeführerin jedoch die Beweiskraft der diesbezüglichen Unterlagen zu erschüttern oder die korrekte Erfassung der Zahlungseingänge darzulegen, könnte eine verdeckte Ausschüttung auch darin liegen, dass die Beschwerdeführerin auf die (fremdüblich begründeten) Lieferforderungen aus gesellschaftsrechtlichen Gründen verzichtet hat. Ein solcher Verzicht könnte nicht nur ausdrücklich vereinbart werden, sondern sich auch schlüssig aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ergeben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0167). Auch Feststellungen zum Vorliegen eines (teilweisen) Forderungsverzichtes enthält der angefochtene Bescheid nicht.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf das Unterbleiben fremdüblicher Eintreibungsmaßnahmen gestützt. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin allerdings zu Recht, dass eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorenthaltung von Einnahmen diesfalls nur insoweit angenommen werden könnte, als die Forderung bei Annahme eines fremdüblichen Vorgehens hätte eingebracht werden können (vgl. das schon im angefochtenen Bescheid angeführte hg. Erkenntnis vom , 94/14/0042, VwSlg. 7.284 F/1998).
Der angefochtene Bescheid scheint zwar davon auszugehen, dass die Außenstände im Falle fremdüblicher Forderungsbetreibung zur Gänze einbringlich gewesen wären. Doch fehlt es dem Bescheid diesbezüglich an einer nachvollziehbaren Begründung. Die belangte Behörde führt auf Seite 45 des angefochtenen Bescheides aus, dass das (unter Eigentumsvorbehalt der Beschwerdeführerin stehende) Warenlager der Sspol. zum einen Inventurwert von rund 10 Mio. S aufgewiesen habe und aus Warenverkäufen der Sspol. auf einen erzielbaren Kaufpreis von rund 45% des Inventurwertes geschlossen werden könne. Die Einbringlichkeit des gesamten hier strittigen Betrages von über 5,6 Mio. S lässt sich daraus allerdings nicht schlüssig ableiten. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang erneut Zweifel an der Höhe der abgeschriebenen Forderung zum Ausdruck bringt, ist auf den schon aufgezeigten Feststellungsmangel zu verweisen.
Dass auch ein der Sspol. fremd gegenüberstehendes Unternehmen vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt keinen Gebrauch gemacht hätte, ist eine Beschwerdebehauptung, die im fortgesetzten Verfahren von der belangten Behörde unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen auf ihre Plausibilität zu prüfen sein wird. Dabei wird die Beschwerdeführerin auch darzulegen haben, warum und zu welchem Zeitpunkt sich ihre Annahme, die "Altforderungen" seien durch den vereinbarten Eigentumsvorbehalt ausreichend besichert, als unrichtig herausgestellt hat. Zum Inhalt und Zeitpunkt der von der Beschwerdeführerin eingeholten "Auskunft einer Rechtsanwaltskanzlei" zur Frage der Durchsetzbarkeit des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes hat sich die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage im Verwaltungsverfahren verschwiegen. Im Hinblick auf die Mehrheitsbeteiligung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers an der ausländischen Schwestergesellschaft ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Gestion der Sspol. ins Treffen führt (vgl. dazu auch die Beschwerdeausführungen zu Punkt 2). Nicht zu Unrecht hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang von einer "auffallenden Gleichgültigkeit (der Beschwerdeführerin) gegenüber dem Schicksal des Warenlagers" gesprochen. Insbesondere fällt zu diesem Punkt nämlich auf, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auch für die Zeit nach Beendigung ihrer geschäftlichen Kontakte zur Sspol. (nach der Aktenlage kam es ab Ende 1997 zu keinen weiteren Lieferungen der Beschwerdeführerin an die Sspol.) keine Aktivitäten zur Betreibung ihrer noch offenen Forderungen ins Treffen führte.
Aus den aufgezeigten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid in diesem Punkt, somit in seinem Abspruch hinsichtlich Körperschaftsteuer 1997 und 1999 sowie Kapitalertragsteuer 1999 als mangelhaft begründet. Er war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Beschwerde wendet sich ausdrücklich auch gegen die im angefochtenen Bescheid bestätigte Wiederaufnahme der Verfahren, enthält dazu aber kein eigenständiges Vorbringen, sondern verweist auf die zu den einzelnen materiellrechtlichen Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen. Hinsichtlich Körperschaftsteuer 1998 und 1999 erweisen sich diese Rügen, wie unter den Punkten 1 und 2 ausgeführt, jedoch (zumindest teilweise) als unberechtigt, sodass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme der genannten Körperschaftsteuerverfahren wendet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Mit einer Abweisung war auch hinsichtlich der Festsetzung der Körperschaftsteuer 1998, 2000 und 2001 vorzugehen, weil die unter den Punkten 1 und 3 aufgezeigten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides nicht die Festsetzung der Körperschaftsteuer dieser Jahre betreffen.
Was die Haftung der Beschwerdeführerin für die Kapitalertragsteuer anlangt, enthält die Beschwerde gleichfalls kein eigenständiges Vorbringen. Es genügt daher auf die zu den einzelnen Punkten getroffenen Ausführungen zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit hinsichtlich der Jahre 1997, 1998, 2000 und 2001 gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am