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SWK 36, 20. Dezember 2013, Seite 1526

Ist ein Zollstempel auf der Ausgangsrechnung als Ausfuhrnachweis anzusehen?

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen

Karin Kaufmann

Ist der Zollstempel der Ausfuhrzollstelle auf der Rechnung im Unternehmensbereich ein ausreichender Ausfuhrnachweis in Abholfällen des § 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1994? Gilt in solchen Abholfällen auch ein Unternehmer mit Zweitwohnsitz im Inland als ausländischer Abnehmer?

1. Sachverhalt

Das Unternehmen A mit Sitz in Österreich verkauft Kosmetikartikel an selbständige Vertreter mit Wohnsitz im In- und Ausland, die diese Produkte in weiterer Folge an Endkunden veräußern. Einige Vertreter haben einen Zweitwohnsitz in Österreich. Die Vertreter holen die Ware bei A selbst ab bzw. lassen die Waren mit Spediteur abholen. Einige Vertreter befördern die Ware ins Drittland bzw. lassen sie ins Drittland versenden. Ausgangsrechnungen von Ware, die für das Drittland bestimmt ist, übersteigen den Wert von Euro 1.000 (ohne Umsatzsteuer) nicht (Rechnungssplitting).

Sofern Ware ins Drittland verbracht wird, wird nach folgendem Prozedere vorgegangen: Die ursprüngliche Rechnung der Firma A an den Vertreter weist Umsatzsteuer i. H. v. 20 % auf. Legt der Vertreter jedoch bei nächster Gelegenheit – meist bei Abholung der nächsten Ware – diese Rechnung mit einem Ausgangszollstempel vor, erfolgt eine Umbuchung der Erlöse auf das Konto „Au...

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