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Unbeschränkte Steuerpflicht einer tschechischen s.r.o. in Österreich bei Vorliegen der Geschäftsleitung im Inland
Die direkten Nachbarstaaten Österreichs weisen überwiegend günstigere Besteuerungen unternehmerischer Tätigkeit als Österreich auf. Dementsprechend ist es für Steuerpflichtige durchaus verlockend, „formal“ durch Gesellschaftsgründungen in diese Länder abzuwandern, obwohl der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit in Österreich verbleibt. Zu diesem Zweck werden Gesellschaften ausländischer Rechtsform und mit Sitz im Ausland gegründet, worauf der österreichische Gesetzgeber und die österreichische Finanzverwaltung freilich reagieren, um Umgehungen der österreichischen Steuerpflicht für inlandsbezogene unternehmerische Tätigkeit zu bekämpfen.
1. Unbeschränkte Steuerpflicht ausländischer Körperschaften
Die überwiegend herrschende Lehre und Rechtsprechung sehen es trotz fehlender Bezugnahme in § 1 Abs. 2 KStG als gegeben an, dass auch ausländische Körperschaften oder Kapitalgesellschaften in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, wenn sie einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind und kumulativ dazu – was in einem zweiten Schritt zu prüfen ist – der Sitz oder Ort der Geschäftsleitung dieser Kapitalgesellschaft in Österreich liegt.