Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
5. Aufl. 2012
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§ 40 Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung
EStR: Rz 7512 und Rz 7513
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1. Anwendungsbereich. § 40 ist iZm § 33 Abs 8 zu sehen, wonach der AVAB oder der AEAB gutzuschreiben sind, wenn die nach § 33 Abs 1 und 2 errechnete ESt negativ ist (Negativsteuer). Die Erstattung erfolgt ab der VA 2009 im Wege der VA gem § 39 oder § 41. Zu den Anspruchsvoraussetzungen der Absetzbeträge s § 33 Rz 20 ff.
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2. Höhe des Erstattungsbetrags. Die Erstattung erfolgt bis zum vollen Ausmaß des AVAB bzw AEAB (EStR 7512 mit Beispiel), je einschließl des Kinderzuschlags (der Kinderabsetzbetrag bleibt außer Ansatz; LStR 811). Der Erstattungsbetrag beläuft sich somit bei einem Kind auf 494 €, bei zwei Kindern auf 669 €. Für das dritte und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um jeweils 220 € jährl. Der Unterhaltsabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 Z 3 ist nicht im Wege einer negativen Steuer gutzuschreiben (; LStR 812).
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3. Frist. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen VAZ gestellt werden (EStR 7513). Hierfür stehen – auch im Internet (www.bmf.gv.at) – die Formulare E1 bzw L1 zur Verfügung.
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4. Erstattung weiterer Negativsteuer. § 33 Abs 8 sieht bei StPfl, die Anspruch auf den ArbN-Absetzbetra...