Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 106 Kinder, (Ehe)Partnerschaften
LStR:Rz 1246 bis Rz 1249
Literatur 2009: Herzog, Gleichgeschlechtl Lebensgemeinschaften nun auch einkommensteuerl anerkannt, RdW 09, 105; Renner, StRechtl Folgen persönlicher Nahebeziehungen, SWK 09, S 477.
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1. Begriff des Kindes (§ 106 Abs 1 und 2). Als Kind iSd EStG gilt gem Abs 1 ein Kind, für das dem StPfl oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kj ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht. § 33 Abs 3 stellt wiederum auf die Gewährung von FamB aufgrund des FLAG ab (s § 33 Rz 42). Als Kind iSd EStG gilt folgl eine Person, für die der StPfl FamB nach dem FLAG bezieht, sofern sich das Kind nicht ständig im Ausl aufhält. Als Kind gilt gem Abs 2 weiters jemand, für den der StPfl mehr als sechs Monate im Kj Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat (s § 33 Rz 48). Für ein Kj erfolgt eine einheitl Betrachtung, wobei auf das Überwiegen des FamB-Bezugs bzw des Anspruchs auf den Unterhaltsabsetzbetrag („mehr als sechs Monate“) abgestellt wird (s ua ; , RV/0206-S/09; krit wegen der Abhängigkeit steuerl Folgen von Zufälligkeiten wie dem Zeitpunkt der Geburt oder des Todes von Kindern Renner SWK 09, S 477).
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2. Begriff des (Ehe)Partn...