Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 96 Abfuhr der Kapitalertragsteuer
EStR:Rz 7771
Übersicht
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Rz | |||
1. | Allgemeines | ||
2. | Fälligkeit | ||
a) | Inl Beteiligungserträge | ||
b) | Bankzinsen | ||
c) | Zinsen aus Forderungswertpapieren | ||
3. | Zuständiges FA | ||
4. | KESt-Anmeldung | ||
5. | Bescheinigung | ||
6. | Überwachung | ||
7. | Verjährung |
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1. Allgemeines. § 96 ergänzt § 95 Abs 4, indem zu den normierten Zuflusszeitpunkten die jeweilige Fälligkeit der KESt ggü dem FA ergänzt wird (§ 96 Abs 1). Weiters ist das zum Empfang der KESt zuständige FA (§ 96 Abs 2), die Anmeldung zur KESt (§ 96 Abs 3), die Bescheinigung ggü dem Empfänger (§ 96 Abs 4) sowie die Überwachungspflicht des FA (§ 96 Abs 5) geregelt. An sich zu § 96 gehörende Themen sind auch in anderen Bestimmungen geregelt.
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2. Die Fälligkeit der KESt ist in drei Ziffern untergliedert. a) Bei inl Beteiligungserträgen, Zuwendungen einer Privatstiftung sowie Erträgen aus einer echten stillen Gesist die Abfuhr der KESt binnen einer Woche nach dem in den § 95 Abs 4 Z 1 und 2 geregelten Zeitpunkten vorgesehen. Die Abfuhr der KESt hat auch dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger den Kapitalertrag gar nicht einfordert. Abweichend von § 96 Abs 1 ist die KESt betr rückwirkende Entnahmen iSv § 16 Abs 5 Z 1 und 2 UmgrStG gem § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG zu den dort genannten Zeitpunkten abzuführen. ...