Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 86 Lohnsteuerprüfung
LStR:Rz 1234 bis Rz 1239
Literatur 2009: Shubshizky, Häufige Themen bei der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben, SWK 09, S 875.
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1. Allgemeines. Bei der LStPrüfung handelt es sich um eine Außenprüfung iSd § 147 BAO. Zu überprüfen ist sowohl die Einbehaltung als auch die Abfuhr der LSt, des Dienstgeberbeitrages (DB – § 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ – § 122 Abs 7 WirtschaftskammerG). Gemeinsam damit ist entweder von FA oder von der SV auch die SozV-Prüfung sowie die KommunalStPrüfung durchzuführen (GPLA – Gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben). Auch der Prüfungsauftrag ist von der jeweiligen Behörde zu erlassen. Über das Ergebnis der Prüfung sind die anderen Institutionen zu informieren (s auch § 89 Abs 1). Eine Bindung an die Prüfungsfeststellungen besteht nicht (LStR 1235a). Geprüft wird dabei insb (1) die zutr Erfassung der Bar- und Sachbezüge; (2) die richtige Berechnung und (3) die rechtzeitige Abfuhr.
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Der LStHaftungsbescheid stellt, wenn er sich auf mehrere ArbN und Monate bezieht und von der Bestimmung des Abs 2 kein Gebrauch gemacht wird, einen Sammelbescheid dar, weil die LSt grds pro ArbN und Monat anfällt. Daher bedarf es keiner Wiederaufnahme des...