Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 77 Lohnzahlungszeitraum
LStR:Rz 1186 bis Rz 1193a
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1. Kalendermonat oder Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum (Abs 1 und 2). Bei durchgehender Beschäftigung ist der Kalendermonat der Lohnzahlungszeitraum. Auch dann, wenn der ArbN für einzelne Tage keinen Lohn bezieht (zB Präsenzdienst, Wochengeld, Karenzurlaub, Krankengeldbezug – LStR 1187), liegt ein aufrechtes DienstVerh und damit eine durchgehende Beschäftigung vor (Abs 2). Gleiches gilt, wenn der ArbN regelmäßig nur bestimmte Tage des Kalendermonats tätig wird und auch nur für diese Tage Lohn erhält (zB einmal wöchentl tätiges Reinigungspersonal, Wochenendtaxifahrer – HR/Fellner § 77 Rz 3). Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist ausnahmsweise Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Dem Beginn oder der Beendigung ist der Eintritt in oder Austritt aus dem österr Besteuerungsrecht gleichzusetzen (LStR 1186).
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2. Aufrollung bei lfd Bezügen (Abs 3). a) Generelle Aufrollungsmöglichkeit (Abs 3 S 1). Der ArbG kann jederzeit im lfd Kj, letztmals daher unter Miteinbeziehung des Dezemberbezugs, die LSt der bisher zugeflossenen zum lfd Tarif zu versteuernden Bezüge durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume neu berechnen...