Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
3. Aufl. 2010
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§ 44 Form der Steuererklärungen
VO Elektronische Übermittlung (FOnErklV)abgedruckt bei § 42
EStR: Rz 7552 bis Rz 7555
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1. Anlagen der StErklärung. a) Bilanz und GuV. Die EStErklärung ist seit der VA 2003 elektronisch einzureichen (s Kutschera SWK 04, S 285 und S 255). Da bei dieser Form der Erklärung eine körperl „Beifügung“ von Anlagen nicht mehr in Betracht kam, wurde Abs 1 an die geänderten Bedingungen angepasst („anlässl der Einreichung“). Der Hinweis, dass die Angaben in der Vermögensübersicht und in der GuV-Rechnung „auf dem Zahlenwerk der Buchführung“ beruhen müssen, ist entfallen. Eine Voraussetzung dieser Art ergibt sich schon aus der BAO (Wiesner ua § 44 Rz 4). Die Verpflichtung, eine Abschrift der Vermögensübersicht und der GuV-Rechnung vorzulegen (s auch § 137 BAO), besteht unabhängig davon, ob Bücher auf Grund gesetzl Verpflichtung oder freiwillig geführt werden (EStR 7552).
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b) Unternehmens- und Steuerbilanz. Die UGB-Bilanz ist für steuerl Zwecke zu adaptieren, sofern nicht eine eigene StBilanz vorgelegt wird (Abs 2; ; s EStR 432).
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c) Jahresberichte und Treuhandberichte sind auch dann vorzulegen, wenn sie ohne gesetzl Verpflichtung erstellt werden (Abs 3; EStR 7553). Nach HR/Fellner § 44 Rz 5 erübrigt ...