Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 56. Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung
InvFG 2011 (77/2011):
Zu § 56 Abs 1:
Setzt Art 84 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 10 Abs 2 Satz 3 InvFG 1993.
Zu § 56 Abs 2:
Setzt Art 84 Abs 3 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 10 Abs 3 InvFG 1993 (§ 10 Abs 3 InvFG 1993 hat es nie gegeben – wahrscheinlich ist Abs 2 3. Satz gemeint).
InvFG 1993 – Änderung im Rahmen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (97/2001):
Die Neuregelung bezweckt – ergänzend zur grundsätzlichen Übertragung der Bankenaufsichtskompetenz vom Bundesminister für Finanzen an die neue FMA durch das FMABG – für die im Investmentfondsgesetz enthaltenen Spezialaufsichtsbestimmungen für die Kapitalanlagegesellschaften ebenfalls die FMA als zuständige Behörde zu erklären. Ebenfalls auf die neue FMA übertragen wird die Verwaltungsstrafkompetenz, die bislang die Bezirksverwaltungsbehörden inne hatten. Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren wird eine dem BWG entsprechende Übergangsregelung getroffen.
Die Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom bedingt.
InvFG 1993 Art II Finanzmarktanpassungsgesetz 1993 (818/1993):
Über die bishe...