Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 162a. Sicherungsmaßnahmen
EB InvFG 2011 – Novelle AIFMG (135/2013):
Zu § 162a:
Diese Bestimmung enthält einen Generalverweis auf das AIFMG. Um etwaige Widersprüche zu vermeiden, wird aus Gründen der Rechtsicherheit klargestellt, dass die Bestimmungen der §§ 163 bis 174 nach Maßgabe des AIFMG Anwendung finden. Grundsätzlich ist stets jene Bestimmung maßgeblich, welche detaillierter, genauer, dem Anlegerschutz dienlicher oder strenger ist.
EU-Rechtsakte:
Delegierte Verordnung (EU) Nr 231/2013 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, ABl L 83 vom , 1 – AIFM-ErgänzungsVO
Österreichische Literatur zum InvFG 2011 und AIFMG:
Buchberger, AIFM – Neue Regeln für Hedgefonds-Manager, ZFR 2011, 16; Kammel, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) & Co – Eine erste Bestandsaufnahme, ÖBA 2013, 483; Kamptner, Auswirkungen der AIFM-RL auf Spezialfonds, ÖBA 2013, 127; Kreisl, Alternative Investment Fund Managers (AIFM) RL 2011/16/EU veröffentlicht, ZFR 2011, 192; Majcen, Auswirkungen des AIFMG...