Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 168a.
EB InvFG 2011 – Novelle AIFMG (135/2013):
-
Verordnungen:
Siehe Vor § 168 – 174.
Nationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 168 – 174.
EU-Rechtsakte:
Siehe Vor § 168 – 174.
Internationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor § 168 – 174.
Literatur:
Siehe Vor § 168 – 174.
Übersicht
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I. Kein Prospekt
1
Inhalt und Zweck: § 168a ist eine Folgebestimmung des § 168 Satz 2, wonach ein Prospekt gem § 131 für einen PIF nicht zu erstellen ist. Folgerichtig finden daher Bestimmungen, die sich auf den Prospekt beziehen, keine Anwendung. Dies bringt § 168a zum Ausdruck (siehe auch die Parallelbestimmung des § 167 Abs 8 iVm § 167 Abs 1 für Andere Sondervermögen).
2
Rechtsentwicklung: § 168a ist mit dem AIFMG in das InvFG aufgenommen worden.
3
Werbung: § 128 verlangt für die Werbung für Fondsanteile einen Hinweis auf den Prospekt. Da ein Prospekt nicht zu erstellen ist (§ 168), ist darauf auch nicht hinzuweisen. Dies gilt auch beim Vertrieb von PIF-Anteilen an Privatkunden, weil die gegenständliche Vorschrift des § 168a auch im Anwendungsbereich des § 51 Abs 2 AIFMG zu beachten ist. Sinnvollerweise wäre in der Werbung für PIF-Anteile auf die (prospektähnlichen) Informationen gem § 21 AIFMG hinzuweisen.
4
Informationspfli...