Handbuch Mietrecht
1. Aufl. 2022
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S. 4681. Allgemein
Abhängig von der Tätigkeit auf Ebene der Personengesellschaft wird ertragsteuerlich zwischen betrieblicher und vermögensverwaltender Personengesellschaft unterschieden. Da an beide Formen unterschiedliche ertragsteuerliche Folgen knüpfen, ist eine Unterscheidung von großer Bedeutung.
Welche Art einer Personengesellschaft (betrieblich oder vermögensverwaltend) nun vorliegt, richtet sich nach der auf Ebene der Personengesellschaft erzielten Einkunftsart. Folglich liegt eine betriebliche Personengesellschaft nur dann vor, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Mehrere betriebliche Einkunftsarten auf Ebene der Personengesellschaft sind aufgrund der Abfärbetheorie nicht möglich. Sobald eine noch so geringe gewerbliche Tätigkeit vorliegt, färbt diese auf jede andere Tätigkeit ab, sodass im Ergebnis nur eine einzige Einkunftsart, jene der gewerblichen Einkünfte, vorliegt. Die Abfärbetheorie kommt auch bei Zusammentreffen von gewerblichen und außerbetrieblichen Einkunftsarten zur Anwendung. Folglich können bei rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften nur außerbetriebliche Einku...