Handbuch Mietrecht
1. Aufl. 2022
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S. 2261. Übergang kraft Vereinbarung
Mietverhältnisse können sowohl auf Vermieterseite als auch auf Mieterseite unmittelbar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder auf Basis vertraglicher Vereinbarungen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen. Abgesehen von der Möglichkeit eines einvernehmlichen vertraglichen Übergangs können Mietverhältnisse auch ohne oder gar gegen den eindeutigen Willen des anderen Vertragspartners auf den Rechtsnachfolger übergehen. Beim Übergang von Mietverhältnissen auf Basis von Vereinbarungen lassen sich im Wesentlichen drei Varianten unterscheiden: Die Vertragsübernahme, der Übergang hin zu einem gespaltenen Schuldverhältnis als Folge des Widerspruchs/Nichtzustimmung des Vermieters und der Übergang auf Basis eines „Weitergaberechts“.
1.1. Vertragliche Vertragsübernahme
Die vertragliche Vertragsübernahme bedarf der Mitwirkung aller Parteien, also des Vermieters, des Mieters und des Dritten. Zweck dieser Allparteieneinigung ist es, dass weder dem Vermieter noch dem Mieter durch einseitigen Akt des Vertragspartners ein neuer Vertragspartner aufgezwungen werden darf. Stimmt der Vermieter der Übernahme des Mietverhältnisses durch den Dritten nicht zu, kommt es zum...