Handbuch Mietrecht
1. Aufl. 2022
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S. 711. Befristete und Unbefristete Mietverhältnisse
1.1. Befristung nach dem ABGB
Bestandverträge können grundsätzlich unbefristet oder befristet geschlossen werden. Die Bestimmungen zum befristeten Bestandvertrag finden sich in § 1113 ff ABGB, wobei die zwingenden Bestimmungen des § 29 MRG, sofern und soweit auf den Vertrag anzuwenden, darüber hinaus zu beachten sind.
1.1.1. Form der Befristungsabrede
Die Befristungsabrede bedarf im bloßen Anwendungsbereich des ABGB keiner Form, sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Nur § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG sieht ein Schriftformgebot vor.
1.1.2. Bestimmbarkeit des Befristungsendes
Ein Bestandvertrag, dessen Ende mit dem Eintritt eines künftigen Ereignisses vereinbart wird, ist als Vertrag von bestimmter Dauer anzusehen). Der Endtermin kann kalendermäßig bestimmt sein, sich aus der Dauer ergeben, sich auf ein in der Zukunft liegendes Ereignis beziehen oder von einer weiteren Erklärung abhängig gemacht werden. An die Bestimmung und Bestimmbarkeit des Befristungsendes ist daher ein weit großzügigerer Maßstab anlegbar als im Anwendungsbereich von § 29 MRG. Dort muss gem Rsp der unbedingte Endtermin eindeutig festgestellt werden können (RS0090569) – vgl 3.1.3. Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Aus...