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SWK 10, 1. April 2024, Seite 522

Wohnsitz des Geschäftsführers als Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen GmbH?

Entscheidung: Ra 2022/15/0091 (Zurückweisung der Amtsrevision).

Normen: § 1 Abs 2 KStG; § 27 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Nach einer Außenprüfung bei einer ausländischen GmbH nahm das Finanzamt an, deren Ort der Geschäftsleitung liege am inländischen Wohnsitz des einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers. Geschäftsgegenstand der GmbH sei die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen im Bereich Jagd- und Sportschützenausrüstung für ein österreichisches Unternehmen auf Provisionsbasis sowie Entwicklung und Vertrieb von Wildwarnern. Die GmbH habe an ihrem ausländischen Sitz kein eigenes Büro, sondern nur einen Raum im Büro des Steuerberaters. Am Wohnsitz des Geschäftsführers seien im Keller Waffen, Munition und Vorführobjekte gelagert gewesen.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, der Ort der Geschäftsleitung liege dort, wo der Gesellschafter-Geschäftsführer die wichtigen Entscheidungen für den „normalen“ Geschäftsbetrieb treffe. Diese seien bei der Aufarbeitung der Außendiensttätigkeiten und des Posteingangs am ausländischen Arbeitsplatz erfolgt.

Rechtliche Beurteilung: Ausschlaggebend für den Ort der Geschäftsleitung ist, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger...

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