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SWK 10, 1. April 2024, Seite 511

Die Leistungsbeistellung in der Umsatzsteuer

Abgrenzung zum Tausch bzw tauschähnlichen Umsatz

Gerald Moser

In der Praxis nicht unüblich sind Geschäftsfälle, bei denen der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer Lieferungen (Gegenstände) oder Leistungen iZm der Leistungserbringung zur Verfügung stellt. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Tausch bzw ein tauschähnlicher Umsatz oder eine sogenannte „Beistellung“ vorliegt. Beigestellt werden können sowohl körperliche Sachen als auch (Dienst-)Leistungen. Vor allem in jenen Fällen, in denen der Leistungsempfänger nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann das Vorliegen einer Beistellung von großer umsatzsteuerrechtlicher Relevanz sein.

1. Praktische Anwendungsfälle

In der wirtschaftlichen Praxis ergeben sich oftmals Situationen, die aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht einem Tausch oder tauschähnlichen Umsatz ähnlich sind. Ein umsatzsteuerrechtlicher Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht, wohingegen beim tauschähnlichen Umsatz das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht.

Beistellungsfälle liegen zB vor, wenn ein Besteller dem Computer-Manufacturer Bauteile liefert, die dieser in den Computer einbaut, oder ein Unternehmen die Montage eine...

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