Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Leistungsbeistellung in der Umsatzsteuer
Abgrenzung zum Tausch bzw tauschähnlichen Umsatz
In der Praxis nicht unüblich sind Geschäftsfälle, bei denen der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer Lieferungen (Gegenstände) oder Leistungen iZm der Leistungserbringung zur Verfügung stellt. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Tausch bzw ein tauschähnlicher Umsatz oder eine sogenannte „Beistellung“ vorliegt. Beigestellt werden können sowohl körperliche Sachen als auch (Dienst-)Leistungen. Vor allem in jenen Fällen, in denen der Leistungsempfänger nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann das Vorliegen einer Beistellung von großer umsatzsteuerrechtlicher Relevanz sein.
1. Praktische Anwendungsfälle
In der wirtschaftlichen Praxis ergeben sich oftmals Situationen, die aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht einem Tausch oder tauschähnlichen Umsatz ähnlich sind. Ein umsatzsteuerrechtlicher Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht, wohingegen beim tauschähnlichen Umsatz das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht.
Beistellungsfälle liegen zB vor, wenn ein Besteller dem Computer-Manufacturer Bauteile liefert, die dieser in den Computer einbaut, oder ein Unternehmen die Montage eine...