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ÖBA 11, November 2017, Seite 773

Erste Judikatur: qualifizierte Nachrangdarlehen AGB-rechtlich zuslässig!

§§ 864a, 879, 988, 1376 ABGB; § 2 AltFG; §§ 6, 28 KSchG

Die qualifizierte Nachrangklausel konstituiert den Vertragstypus des Nachrangdarlehens. Sie ist daher der AGB-Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kl ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Bekl betreibt ein Unternehmen für erneuerbare Energie und Fotovoltaik. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs nimmt sie zur Unternehmensfinanzierung qualifizierte Nachrangdarlehen von Verbrauchern auf.

Die von der Bekl verwendeten AGB sehen vor, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein qualifiziertes Nachrangdarlehen gewährt, und zwar entweder in Form von Monatsraten oder in Form einer Anfangszahlung. Davon unabhängig ist der Darlehensgeber berechtigt, auch Zuzahlungen zu leisten, wobei die Summe aller Zahlungen die vertraglich vereinbarte Gesamtsumme nicht übersteigen darf. Alternativ kann das Darlehen auch in Form einer Einmalzahlung gewährt werden.

Der Darlehensvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Annahme des Antrags durch die Darlehensnehmerin und endet durch die Kündigung des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers zum jeweil...

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