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Zum Rücktritt des Masseverwalters beim Unternehmenskauf unter Eigentumsvorbehalt
§§ 889, 1052, 1053, 1063, 1435 ABGB; § 21 IO
Durch die Rücktrittserklärung des Insolvenzverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, wechselseitige Rückforderungsansprüche bestehenS. 348 daher grundsätzlich nicht. Allerdings unterbleibt die weitere Vertragserfüllung, der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners wandelt sich gemäß § 21 Abs 2 S 3 IO in einen Schadenersatzanspruch, der als Insolvenzforderung geltend zu machen ist. Der Wert dessen, was der Vertragspartner bereits aus der Masse empfangen hat, ist von seinem Schadenersatzanspruch abzuziehen.
Das Unterbleiben der Rückabwicklung darf aber nicht zu einer Bereicherung des Vertragspartners führen. Der Insolvenzverwalter kann daher Leistungen insoweit zurückfordern, als der Vertragspartner – unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen – auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert wäre. Das ist der Fall also etwa, wenn der Wert der vom Schuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des Vertragspartners sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche übersteigen würde. Die vom Schuldner erbrachten Leistungen werden dabei nach ihrer vertragsgemäßen Vergütung bewertet.
§ 21 IO kommt beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung, weil ...