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ÖBA 5, Mai 2013, Seite 368

Zur Haftung im Effektengeschäft

§§ 871, 901, 922, 932, 1293, 1295, 1298, 1323 ABGB

Beschreiben die Fact Sheets eines Anlageprodukts konkrete Eigenschaften, so können diese Vertragsbestandteil werden. Liegen sie bei Vertragsabschluss nicht vor, unterliegt der Anleger einem Geschäftsirrtum, den derjenige veranlasste, der ihm die Fact Sheets überreichte. Beim außerbörslichen Kauf von Aktien ergibt die Auslegung des Vertrags, ob der Verkäufer auch für bestimmte Eigenschaften des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens Gewähr zu leisten hat. Empfiehlt die Bank (auch) im eigenen wirtschaftlichen Interesse den Erwerb von Anteilen an einem Fonds, so darf der Kunde damit rechnen, dass sie die dabei erteilten Informationen eingehend überprüfte. Verfügt die Bank nicht über die entsprechenden Informationen, muss sie das offenlegen.

Aus der Begründung:

Der Kläger war Finanzvorstand eines Biotechnologieunternehmens und langjähriger Kunde der beklagten Bank. Dort wurde er seit Jahren von einer bestimmten Mitarbeiterin betreut. Der deutschen Sprache ist er kaum mächtig, Gespräche mit der Mitarbeiterin führte er auf Englisch.

Im November 2007 erwarb er über Anraten der Betreuerin um USD 350.000 eine Beteiligung am „P Fund“. Da...

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