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Zu den Schutz- und Sorgfaltspflichten dem Bürgen gegenüber
Die Frage, ob ein Gläubiger im Rahmen seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Bürgen alle Vorkehrungen getroffen hat, um den Rückgriffsanspruch des Bürgen zu sichern, und daher insb Sicherheiten, die bei Zahlung auf den Bürgen übergehen, nicht aufgegeben hat, ist eine grundsätzlich nicht revisible Einzelfallsfrage.
Aus der Begründung:
1. Der Beklagte stützte im Verfahren seinen einredeweise geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 1360 ABGB im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin die ihr von der Gemeinschuldnerin sicherungsweise überlassenen Forderungen gegenüber deren Kunden nicht ausreichend betrieben habe. Die Frage, ob ein Gläubiger im Rahmen seiner gemäß § 1360 ABGB bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Bürgen alle Vorkehrungen getroffen hat, um den Rückgriffsanspruch des Bürgen zu sichern, und daher insb Sicherheiten, die bei Zahlung auf den Bürgen übergehen, nicht iSd § 1360 ABGB aufgegeben hat (Gamerith in Rummel3 Vor § 1360 Rz 4; 10 Ob 58/05k), kann jedoch immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
2. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin jene Forderungen, für die der Beklagte nun von ihr als (Wechsel-)bürge in An...