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Zur Rolle des Agenten im Zahlungsverkehr
§ 1 BWG; §§ 1002, 1313a ABGB; § 2 PostsparkassenG; §§ 1, 3, 22 ZaDiG; §§ 182, 182a ZPO
Der Agent ist dem Zahlungsinstitut als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen, jedoch nur unter der allgemeinen Voraussetzung, dass er sein Handeln erkennbar für das Zahlungsinstitut durchführt und die Stellvertretung offenlegt. Tritt der Agent dagegen vom Empfängerhorizont aus im eigenen Namen auf, so wird er selbst berechtigt und verpflichtet.
Im Regelfall darf der Kunde darauf vertrauen, dass er Zahlungsdienstverträge mit jenem Bankinstitut eingeht, dessen Geschäftsräumlichkeiten er zum Abschluss des Vertrags aufsuchte.
Aus der Begründung:
Der Kläger beabsichtigte, in England ein Kraftfahrzeug anzukaufen, das er über das Internet ausfindig gemacht hatte. Zur Begleichung des Kaufpreises ließ er sich Geld auf seinen eigenen Namen nach London überweisen. Dazu begab er sich in eine Filiale der Österreichischen Post AG, wo ihm ein Formular ausgehändigt wurde. Auf diesem Formular befand sich links oben, durch eine größere Schriftwahl und Fettdruck vom darunter anschließenden Text abgehoben, die Aufschrift „PSK BANK“ und unmittelbar darunter, jedoch in etwas kleinerer Schriftgröße die Wortfolge „BAWAG P.S.K...