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Zur Haftung für unrichtige Bonitätsauskünfte
§§ 1295, 1299, 1300, 1304 ABGB
Die Bonitätsauskunftei ist als Sachverständige iSv §§ 1299, 1300 ABGB zu qualifizieren. Der Auskunftssuchende darf erwarten, dass die Beurteilung der Bonität auf objektiven Daten und Informationen beruht und dass widrigenfalls unzureichende Kenntnisse offengelegt werden. Die Widersprüchlichkeit der unrichtigen Bonitätsauskunft begründet ein Mitverschulden des Geschädigten.
Aus den Entscheidungsgründen:
Eine KG kontaktierte im Sommer 2008 die klagende GmbH, um ihr Bauaufträge zu erteilen. Die klagende Partei holte vor der Erteilung von Aufträgen bei der beklagten Partei eine Auskunft über die Bonität ihrer (möglichen) zukünftigen Geschäftspartnerin ein. Die mit Schreiben vom übermittelte Bonitätsauskunft, für welche die klagende Partei € 97,44 zahlte, lautete auszugsweise:
„Gesamtbewertung: Geringes Risiko
Das K-Rating des Unternehmens ist schlechter als der Branchen-Durchschnitt.
Empfehlung: Trotz der aktuellen finanziellen Verhältnisse werden Geschäfts- und Kreditverbindungen empfohlen. Das Risiko wird wegen positiver Erfahrungen aus dem Branchen- und Unternehmensumfeld als gering eingestuft.
Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen. Das Einkaufsvolumen ist daher gering.
Soweit uns bekannt, zahlt das Unternehmen in der Nettofrist.
In die finanzielle Situation ist kein näherer Einblick möglich. Anfang 2008 kam es zu Änderungen in den Besitzverhältnissen und Ausweitung der Geschäftstätigkeit. Eine längerfristige Entwicklung bliebe noch abzuwarten.
K-Einzelhöchstkredit: € 5.000.“
Im Vertrauen auf diese Bonitätsauskunft entschloss sich die klagende Partei zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit der KG und begann, für diese Bauaufträge abzuwickeln. Dies hätte sie unterlassen, hätte die beklagte Partei die Aufnahme einer Geschäftsverbindung nicht empfohlen. Im Oktober 2008 stellte die klagende Partei die halbfertigen Bauvorhaben ein, weil die KG die Werklohn-Raten nicht fristgerecht zahlte. Die klagende Partei beauftragte in der Folge die K F GmbH, die offenen Werkhonorare einzumahnen. Der klagenden Partei war nicht bekannt, dass „es innerhalb des K unterschiedliche juristische Personen (gemeint: K Holding AG, K I GmbH und K F GmbH) mit jeweils unterschiedlichen Aufgaben gibt“.
Im Zuge der Einmahnung der offenen Honorarbeträge stellte sich heraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Bonitätsauskunft Exekutionsverfahren gegen die KG und deren Gesellschafter sowie mehrere „Werklohn-Prozesse“ gegen die KG anhängig gewesen waren. Die K F GmbH informierte die klagende Partei mit Schreiben vom über die schlechte Bonität (hohes Klags-/Kostenrisiko) der KG sowie die anhängigen Exekutionsverfahren und Klagen. Die Einbringung einer Klage wurde nicht empfohlen.
Vor der Forderungseintreibung im Oktober 2008 hatte die beklagte Partei von den anhängigen Verfahren keine Kenntnis und hätte davon auch keine Kenntnis haben können, weil es ihr aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich war, allfällige Exekutions- oder sonstige Prozessregister einzusehen. Darauf hatte sie in ihrer Bonitätsauskunft nicht hingewiesen. Aus dem Firmenbuchauszug der KG war im August 2008 ersichtlich gewesen, dass das Unternehmen seit Gründung 1998 bereits elf Mal in Österreich den Firmensitz verlegt und regelmäßig die Firma geändert hatte. Die Bonitätsauskunft enthielt einen Auszug aus dem Firmenbuch.
Die klagende Partei erwirkte in der Folge gegen die KG und deren persönlich haftende Gesellschafter Exekutionstitel. Die offenen Werklohnforderungen konnten aufgrund der Vermögenslosigkeit der Schuldner nicht einbringlich gemacht werden. Am wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über dasS. 393 Vermögen der KG abgewiesen. Sie wurde gemäß § 39 FBG aufgelöst.
Der klagenden Partei entstand ein Schaden in Höhe des nicht bezahlten Werklohns von € 79.399,55.
Die klagende Partei begehrte aufgrund der unrichtigen Bonitätsauskunft Teilschadenersatz von € 36.340 sA. Die beklagte Partei wäre zu sorgfältigen Recherchen verpflichtet gewesen. Bei den gegebenen Verhältnissen hätte sie die Aufnahme geschäftlicher Beziehungen nicht ausdrücklich empfehlen dürfen.
Die beklagte Partei wendete ein, die erteilte Auskunft mit gehöriger Sorgfalt erstellt zu haben, und warf der klagenden Partei ein Mitverschulden vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die beklagte Partei habe kein Verschulden zu vertreten, habe sie doch ausdrücklich auf ihre fehlende Einsicht in die finanzielle Situation des betroffenen Unternehmens verwiesen.
Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung und bestätigte das angefochtene Urteil.
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig und tw berechtigt.
1. Keine der Parteien zieht im Revisionsverfahren in Zweifel, dass die beklagte Partei die Bonitätsauskunft als Sachverständige (§ 1299 S 1 ABGB) nicht bloß aus Gefälligkeit erteilte und ihre Haftung nach § 1300 S 1 ABGB zu beurteilen ist. Schon die in der, entgeltlich erteilten, Bonitätsauskunft ausgesprochene ausdrückliche Empfehlung der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen macht deutlich, dass die Absicht der klagenden Partei, je nach Ergebnis der Auskunft geschäftliche Dispositionen zu treffen, für die beklagte Partei erkennbar war. Zwischen den Streitteilen ist ein Auskunftsvertrag zustandegekommen (vgl RS0014562; vgl Schacherreiter in ABGB-ON1.00 § 1299 Rz 55 mN in FN 152 f und Rz 61 mN in FN 170), dessen Hauptpflicht auf Seiten der beklagten Partei in der Erteilung der Auskunft bestand.
2. Die Auskunft bzw der Rat waren insoweit objektiv unrichtig, als trotz Nichtzahlung offener Forderungen durch die KG und anhängiger (Exekutions-)Verfahren die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ausdrücklich empfohlen, das Risiko als gering eingestuft und Zahlungen des Unternehmens in der Nettofrist angegeben wurden.
3. Diese Tatsache einer Fehleinschätzung der Situation gesteht die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung an sich zu, sie bestreitet aber nach wie vor ihr Verschulden. Dabei verweist sie auf die in der Auskunft enthaltenen Formulierungen zum Fehlen eines näheren Einblicks in die finanzielle Situation und zur Beschränkung des „K-Einzelhöchstkredits“ mit € 5.000. Eine Aufklärung über die Unmöglichkeit, das „Exekutionsregister“ einzusehen und sonstige Informationen über anhängige Verfahren zu erhalten, könne nicht erwartet werden, zumal es sich um gesetzwidrige Erhebungen handle.
4. Das Verschulden der beklagten Partei als Sachverständige im Sinn des § 1299 ABGB bestimmt sich nach objektiven Kriterien; maßgeblich sind die typischen und objektiv bestimmten Fähigkeiten von Fachleuten, die mit der Erteilung derartiger Bonitätsauskünfte befasst sind (vgl RS0022711 [T1]; vgl Reischauer in Rummel3 § 1299 Rz 5 mwN; vgl Karner in KBB3 § 1299 Rz 1 ff). Die klagende Partei durfte von der Auskunftgeberin erwarten, dass deren grundsätzlich positive Einschätzung der Bonität auf objektiven Daten und Informationen beruhte und die Auftragnehmerin allenfalls unzureichende Kenntnisse offengelegt hätte (vgl RS0108073 zur Information eines Anlageinteressenten durch den Anlagevermittler/-berater).
5. Dieser Offenlegungspflicht werden die gegen Ende der Auskunft enthaltenen Hinweise (kein näherer Einblick in die finanzielle Situation etc), deren Bedeutung die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung besonders hervorhebt, nicht ausreichend gerecht, wurde doch eingangs die Aufnahme der Geschäftsverbindung ausdrücklich empfohlen. Es kann von einem Kunden, der ein auf die Erteilung derartiger Auskünfte wohl spezialisiertes Unternehmen damit beauftragt, die Bonität eines potentiellen Vertragspartners zu prüfen, nicht verlangt werden, sich Gedanken zu machen, in welcher gesetzlich zulässigen Weise sein Auftragnehmer die Informationen sammelt, auf deren Basis die Bonitätsauskunft erstellt wird. In diesem Zusammenhang ist insb anzumerken, dass es nur etwa drei Monate nach Einholung der Bonitätsauskunft einer anderen Teilorganisation der K-Unternehmensgruppe (einer Schwestergesellschaft der beklagten Partei) möglich war, die Tatsache anhängiger Exekutions- und sonstiger Zivilverfahren in Erfahrung zu bringen. Diese Aufspaltung in unterschiedliche Aufgabenbereiche „innerhalb des K“ war der klagenden Partei nach den Feststellungen nicht bekannt. Was die objektive Grundlage für die Einschätzung des Risikos als gering betrifft, so beruhte diese Einstufung nach dem eigenen Vorbringen der beklagten Partei in erster Instanz auf einem Gespräch mit einem Gesellschafter (offenbar: der KG). Dass die Auskunft eines Gesellschafters jenes Unternehmens, dessen Bonität untersucht wird, von einer subjektiven Sichtweise geprägt sein kann, liegt auf der Hand.
6. Zu Recht wirft die klagende Partei also ihrer Vertragspartnerin vor, trotz der selbst eingestandenen fehlenden Möglichkeit der Einsicht in die finanzielle Situation ausdrücklich die Aufnahme von Geschäftsverbindungen empfohlen und damit die Entscheidung der klagenden Partei maßgeblich beeinflusst zu haben. Das Verschulden der beklagten Partei ist somit entgegen der Auffassung der Vorinstanzen zu bejahen.
7. Die Widersprüchlichkeit der Bonitätsauskunft, mit der die klagende Partei selbst argumentiert, ist jedoch nicht ohne Konsequenz für die Berechtigung ihres Schadenersatzanspruchs. Sie begründet vielmehr ein Mitverschulden der Geschädigten, das nach § 1304 ABGB und nicht nach § 1299 S 3 ABGB zu beurteilen ist. Diese Regelung betrifft den (hier nicht vorliegenden und auch nicht behaupteten) Fall einer (zumutbaren) bei Geschäftsabschluss gegebenen Kenntnis des Auftraggebers von den fehlenden Fähigkeiten des beauftragten Sachverständigen (vgl Harrer in Schwimann, ABGB3 § 1299 Rz 4; Reischauer aaO § 1299 Rz 11).
8. Die Bonitätsauskunft beschränkte sich eben nicht auf eine ausdrückliche Empfehlung der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen und eine Einschätzung des Bonitätsrisikos als gering. Sie enthielt abschwächende bzw relativierende Formulierungen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit für den Geschäftsführer der klagenden Partei Anlass gewesen wären, an einer apodiktischen (unbedingten) Empfehlung der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen bzw Einstufung des Bonitätsrisikos als gering zu zweifeln. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese der klagenden Partei anzulastende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gleich zu bewerten wie die Verletzung vertraglicher Pflichten durch das beauftragte Unternehmen. Damit ist der ohne Einräumung eines Mitverschuldens eingeklagte Schadenersatzanspruch der klagenden Partei um 50% zu kürzen (RS0027184).
Anmerkung:
Anlässlich der gegenständlichen Entscheidung des ersten Senats erscheint es interessant, sich mit dem vom OGH nicht explizit thematisierten Umstand zu beschäftigen, dass die Beklagte nur eine Empfehlung hinsichtlich des Abschlusses von Geschäften mit geringem Kreditierungsanteil abgegeben hat, das von der Klägerin in weiterer Folge getätigte Geschäft jedoch weit darüber lag. Zudem bietet die Entscheidung die Gelegenheit, die bei Beratungsfehlern oftmals auftretenden Kausalitäts- und die damit zusammenhängenden beweisrechtlichen Probleme zu erörtern. Diese Fragen stelltenS. 394 sich im konkreten Fall zwar nicht, da vom Erstgericht die Feststellung getroffen wurde, dass die Empfehlung der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit der KG durch die Beklagte für das weitere Verhalten der Klägerin kausal war, doch bringen Aufklärungspflichtverletzungen nahezu typischerweise kausalitätsrechtliche Fragen mit sich. Auf die Frage des Vorliegens eines Beratungsfehlers werde ich eingangs nur in aller Kürze eingehen.
Unstrittig ist – wie auch vom OGH festgestellt (siehe unter 1. der Entscheidung) – zwischen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, dessen Hauptleistungspflicht auf Seiten der beklagten Partei in der Erteilung der Bonitätsauskunft über die von der Klägerin als Geschäftspartnerin ins Auge gefasste KG bestand. Richtigerweise geht der OGH davon aus, dass der Umfang der Aufklärungspflichten jeweils von den Umständen des einzelnen Falles abhängt. So reichen die Aufklärungspflichten umso weiter, je müheloser die Information für den Vertragspartner zu erteilen ist – etwa weil er die betreffenden Kenntnisse schon besitzt – und je wichtiger die Information für den anderen Teil ist. Zudem kommt es entscheidend auf die Funktionsverteilung zwischen den Partnern an. Kommt einem Teil nämlich, etwa auf Grund der Angehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe oder einer Unternehmenssparte verbunden mit spezifischen Fachkenntnissen, eine besondere Funktion zu, weshalb der andere im Vertrauen darauf eigene Nachforschungen unterlässt, führt dies zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit des die Auskunft in Anspruch nehmenden Vertragspartners . Obgleich die in weiterer Folge von der Beklagten erlangten Kenntnisse über die schlechte wirtschaftliche Lage der KG im Zeitpunkt der Bonitätsprüfung noch nicht in vollumfänglichem Ausmaß bekannt waren und wohl auch nicht durch Nachforschungen hätten ermittelt werden können (dafür wäre eine nicht zulässige Einsichtnahme in das Exekutionsregister bzw eine Information über bereits anhängige Verfahren erforderlich gewesen), so hätte die beklagte Partei allein schon aufgrund der ihr vorliegenden Informationen jedenfalls keine grundsätzlich positive Einschätzung der Bonität („Gesamtbewertung: Geringes Risiko“ sowie Empfehlung der Aufnahme von Geschäfts- und Kreditverbindungen) abgeben dürfen, da sie an anderer Stelle selbst offen legte, keinen näheren Einblick in die finanzielle Situation der KG zu haben und zudem ihre Informationen lediglich aus der – wohl nicht als zuverlässige Quelle anzusehenden – Rücksprache mit einem Gesellschafter der KG bezog. Durch das Tätigkeitsfeld der beklagten GmbH – Spezialisierung auf Durchführung von Bonitätsprüfungen – hat sie jedenfalls das diesbezügliche Vertrauen der Klägerin erweckt ; diese trat nämlich für die Beklagte erkennbar vor Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit der KG an die Beklagte heran, um entsprechende Informationen über die wirtschaftliche Lage der KG zu erhalten und von dieser Auskunft ihr weiteres Vorgehen abhängig zu machen. Aus diesen Gründen kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beklagte Partei durchaus bejaht werden.
Jedenfalls hätte der OGH jedoch im Rahmen der Erörterung des Mitverschuldens der Klägerin nicht nur berücksichtigen dürfen, dass die Auskunft der Bonitätsauskunftei in sich widersprüchlich war, sondern ebenso ausdrücklich auf den Umstand eingehen müssen, dass die Empfehlung der Beklagten nur Geschäfte mit geringem Kreditierungsanteil – „Einzelhöchstkredit € 5.000“ – betraf, die Höhe des offenen Werklohns und damit das Volumen des abgeschlossenen Geschäfts mit € 79.399,55 aber weit darüber lag. Nach den im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen (des Erstgerichts) war die grundsätzlich positive Empfehlung der Beklagten, Geschäfts- und Kreditverbindungen mit der KG einzugehen, kausal für das weitere Verhalten der Klägerin und damit auch kausal dafür, Geschäfte über dem von der Beklagten empfohlenen Einzelhöchstkreditrahmen abzuschließen . Dass die beklagte Bonitätsauskunftei nur eine maximale Kreditempfehlung bei durchschnittlichem Zahlungsziel von 60 bis 90 Tagen in Höhe von € 5.000 abgegeben hat, muss sich aber zumindest im Rahmen des Mitverschuldens bzw im Rahmen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges zu Lasten der Klägerin auswirken. Nach den Ausführungen des ersten Senats ist der Klägerin vorzuwerfen, dass die Bonitätsauskunft auch abschwächende bzw relativierende Formulierungen enthielt, die bei gehöriger Aufmerksamkeit beim Geschäftsführer der klagenden Partei zu Zweifeln an einer (unbedingten) Empfehlung der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen bzw an der Einstufung des Bonitätsrisikos als gering hätten führen müssen. Ob der OGH auch den empfohlenen geringen Einzelhöchstkreditrahmen als abschwächende bzw relativierende Formulierung der Bonitätsauskunft ansieht oder ob er diese Beschränkung der Empfehlung der Beklagten nicht berücksichtigte, geht aus seinen Ausführungen leider nicht hervor. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Umstand vom OGH bereits zu Lasten der Klägerin berücksichtigt wurde und damit zu einer Minderung des ihr zustehenden Ersatzanspruches geführt hat. Eine Haftung der Beklagten für 50% des eingetretenen Schadens (also beinahe für € 40.000) erscheint mE jedoch nicht ganz sachgerecht, wenn man berücksichtigt, dass das Ausmaß des letztlich eingetretenen Schadens weit über der Kreditempfehlung der Bonitätsauskunftei lag. In einer die Anlageberaterhaftung betreffenden Entscheidung aus dem Jahr 2005 wurde die Zurechnung der Schadensfolge – trotz grundsätzlicher Bejahung der Adäquanz – bereits nicht mehr als gerechtfertigt angesehen, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Geschädigten selbst beruht. In diesem Fall kam es folglich nicht zu einer Haftungsteilung, sondern einem gänzlichen Haftungsentfall des beklagten Schädigers. Der gegenständliche Fall ist nun ähnlich gelagert. So hat die Beklagte immerhin nur die Aufnahme von Kreditbeziehungen im Ausmaß von € 5.000 empfohlen. Durch ihr haftungsbegründendes Verhalten – Empfehlung der Aufnahme von Geschäfts- und Kreditverbindungen – wurde jedoch nicht herausgefordert, dass die Klägerin weit über dem empfohlenen Einzelkreditrahmen liegende Geschäftsbeziehungen eingeht, weshalb die Rechtfertigung einer Haftung der Klägerin für beinahe € 40.000 fraglich erscheint.
Neben dem Verschulden sowie dem Einwand des Mitverschuldens spielt beiS. 395 Schadenersatzansprüchen auf Grund einer Aufklärungspflichtverletzung ganz typischerweise insbesondere der Kausalzusammenhang, also die Frage, ob und inwieweit die unzulängliche Information kausal für das weitere Verhalten des Geschädigten war, eine maßgebliche Rolle. Dem vorgelagert, jedoch in untrennbarem Konnex zu kausalitätsrechtlichen Erwägungen stehend, stellt sich die Frage nach dem verursachten Schaden. Es kommt nämlich darauf an, ob der geschädigte Kunde auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung das für ihn in weiterer Folge nachteilige Geschäft abgeschlossen hätte oder nicht . Hätte der Geschädigte das für ihn in weiterer Folge nachteilige Geschäft auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die finanzielle Situation seines anvisierten Vertragspartners abgeschlossen, wäre das Verhalten der Bonitätsauskunftei nicht kausal für den Schadenseintritt. Begehrt der Geschädigte Ersatz des ihm entstandenen Schadens, obliegt ihm nach allgemeinen Regeln bekanntlich sowohl die Behauptung als auch der Beweis für das Vorliegen eines Schadens als auch für dessen Verursachung durch das Verhalten des Beklagten. Da es sich dabei jedoch um den Nachweis eines hypothetischen Kausalverlaufs handelt – Wie hätte sich der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Aufklärung verhalten? (somit den hypothetischen Willensentschluss des Geschädigten) – liegen die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale des Schadens sowie der Kausalität nicht stets auf der Hand. So sind die den Ersatzanspruch auslösenden Umstände gelegentlich nur schwer, oftmals auch überhaupt nicht aufzuklären . Es stellt sich daher die Frage, ob in derartigen Fällen Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten zur Anwendung gelangen sollen.
Eine Möglichkeit der Beweiserleichterung hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs stellt bekanntlich der Anscheins- oder Prima-facie-Beweis dar. Danach gilt die Kausalität auf Grund des ersten Anscheins als erwiesen, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweist . Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Erfahrungssatz existieren müsste, wonach ein eine Bonitätsauskunft in Anspruch nehmendes Unternehmen bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Bonitätsauskunftei über die unzureichenden Kenntnisse über die finanzielle Lage des anvisierten Vertragspartners in aller Regel von einem Vertragsschluss mit dem betreffenden Unternehmen Abstand genommen hätte. Angesichts der Tatsache, dass die Bonitätsauskunftei im konkreten Fall im Zeitpunkt der Auskunft lediglich keine ausreichenden Kenntnisse über die finanzielle Lage der KG hatte und nicht bereits über die kurz bevorstehende Insolvenz informiert war, kann wohl nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Geschädigte den Vertragsschluss bei korrekter Aufklärung jedenfalls unterlassen hätte. Es ist ja durchaus möglich, wenn auch nicht überaus wahrscheinlich, dass die geschädigte GmbH das Risiko der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit der KG bei ordnungsgemäßer Aufklärung, nämlich der Information, dass der Bonitätsauskunftei kein näherer Einblick in die finanzielle Lage der KG möglich sei, dennoch eingegangen wäre; etwa, weil ihre Auftragslage schwach war. Hinzu kommt, dass die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises nach stRsp des OGH von vornherein ausscheidet, wenn der Kausalverlauf durch einen individuellen Willensentschluss beeinflusst werden kann, da diesfalls nie von einer zwingenden formelhaften Verknüpfung zwischen einer bewiesenen Tatsache (Aufklärungspflichtverletzung) und der Kausalität (Aufnahme von Geschäftsbeziehungen) gesprochen werden könne.
Ein weiterer Ansatz könnte die in der deutschen Judikatur im Fall von Aufklärungspflichtverletzungen immer wieder vertretene Anwendbarkeit der Rechtsfigur der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sein. Dies führt dazu, dass derjenige, der eine vertragliche Aufklärungs- oder Beratungspflicht verletzt, die Beweislast dafür trägt, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, weil sich der Geschädigte über jeden Rat oder Hinweis hinweggesetzt hätte . Damit führt die Anwendung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens letztlich zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges. Diese Grundregel wurde im Laufe der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung aber dahingehend eingeschränkt, dass eine Umkehr der Beweislast nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es nur eine einzige vernünftige Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gibt, also ein Entscheidungskonflikt nicht vorliegt . Wendet man die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auf den Fall der Aufklärungspflichtverletzung durch eine Bonitätsauskunftei an, hätte dies zur Folge, dass diese beweisen müsste, dass sich der ihre Auskunft in Anspruch nehmende Vertragspartner auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Bonitätszweifel für den Abschluss des in weiterer Folge nachteiligen Vertrages mit dem Unternehmen, über welches die Auskunft eingeholt wurde, entschieden hätte. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Anscheinsbeweis erörtert, besteht jedoch bei lediglich auf mangelnder Informationslage gegründetem Zweifel hinsichtlich der Bonität eines Unternehmens durchaus die Möglichkeit, dass es dennoch zur Aufnahme vertraglicher Beziehungen zwischen dem in weiterer Folge Geschädigten und dem Unternehmen, über welches die Auskunft eingeholt wurde gekommen wäre. So entspricht es ja durchaus der gängigen Praxis von Unternehmen, immer wieder auch risikoreichere Geschäfte abzuschließen. Anderes würde nur für jenen Fall gelten, in dem die beklagte Bonitätsauskunftei von der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ausdrücklich abgeraten hätte. Davon ist jedoch – in einem Fall wie dem vorliegenden, nämlich in Anbetracht des Informationsstandes der Bonitätsauskunftei im Zeitpunkt der Anfrage durch die Geschädigte – nicht auszugehen, weshalb im Fall der ordnungsgemäßen Auskunft von einer einzigen vernünftigenS. 396 Verhaltensmöglichkeit durch die Geschädigte nicht die Rede sein kann.
Auch bei Anwendbarkeit der Lehre vom rechtmäßigen Alternativverhalten wäre es an der Bonitätsauskunftei zu beweisen, dass der Geschädigte den nachteiligen Vertrag auch ohne das Risiko erhöhende und rechtswidrige Verhalten der Auskunftei geschlossen hätte. Der Kernanwendungsbereich der Lehre vom rechtmäßigen Alternativverhalten ist jedoch auf Schädigungen durch aktives Tun beschränkt, da eine Haftungsausuferung bei Unterlassung – insbesondere auch nach der Judikatur des OGH – vermieden werden solle . Gegen eine Anwendbarkeit auf Fälle wie den hier vorliegenden könnte daher sprechen, dass die Schädigung durch Aufklärungspflichtverletzungen überwiegend als eine solche durch Unterlassung verstanden wird . Gerade im gegenständlichen und diesem vergleichbaren Fällen kann jedoch eine eindeutige Kategorisierung des schädigenden Verhaltens als Unterlassung mE nicht erfolgen. So hat die Bonitätsauskunftei das Risiko ja als gering eingestuft und sogar die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen ausdrücklich empfohlen. Dieses Verhalten ist wohl jedenfalls eher als aktive Einflussnahme auf die Entscheidung der Geschädigten als bloß als Unterlassung ordnungsgemäßer Aufklärung anzusehen. Damit obliegt der Beweis, dass der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Aufklärung, also bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Auskunftei, anders disponiert hätte, der Bonitätsauskunftei.
Ob man, selbst wenn man am Grundsatz, dass Aufklärungspflichtverletzungen als Schädigungen durch Unterlassung anzusehen sind, festhalten möchte, zum gleichen Ergebnis gelangt, ist fraglich. Nach Koziol können im Fall einer Aufklärungspflichtverletzung (durch eine Bonitätsauskunftei) nämlich auch Schutzzweckerwägungen für eine Beweislastumkehr ins Treffen geführt werden. Da die Bonitätsauskunftei durch ihre mangelhafte Auskunft dem Geschädigten die Möglichkeit, möglichst sachlich fundiert über die zu setzenden Maßnahmen zu entscheiden, nimmt und damit der Beweis, wie er sich bei gehöriger Aufklärung entschieden hätte, im Nachhinein geradezu unmöglich ist, sprechen gewichtige Gründe dafür, der die Aufklärungspflicht verletzenden Bonitätsauskunftei die Beweislast für das hypothetische Verhalten des Geschädigten aufzuerlegen. Für dieses Ergebnis kann überdies auch die Maxime der beiderseitigen Begründung von Rechtsfolgen ins Treffen geführt werden. Immerhin handelt es sich bei der Bonitätsauskunft, wie bereits erwähnt, um die Hauptleistungspflicht aus dem entgeltlichen Auskunftsvertrag zwischen der Bonitätsauskunftei und des die Abfrage durchführenden Geschädigten. Auch, dass der Geschädigte in der Regel selbst keinerlei Kenntnisse über die wirtschaftliche Lage des anvisierten Vertragspartners hat und diese auch nicht anderweitig erlangen kann, sondern sich einzig und allein gerade zu diesem Zweck der Bonitätsauskunftei erkennbar an diese wendet, kann für die hohe Schutzbedürftigkeit des Geschädigten und damit eine Umkehr der Beweislast für die Kausalität ins Treffen geführt werden. Ebenso scheint es jedoch in derartigen Fällen – wie mE auch im Fall der Anlageberaterhaftung vorzugswürdig – vertretbar, eine Teilhaftung zu befürworten. Es handelt sich in den vorliegenden Sachverhaltskonstellationen nämlich um typische Fälle unsicherer Kausalität. Es kann nicht festgestellt werden, ob das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Auskunftei oder ein der Risikosphäre des Geschädigten zuzurechnender konkret schadensträchtiger Umstand, nämlich die hypothetische Entscheidungsmöglichkeit des Geschädigten auch bei korrekter Beratung das risikoreiche Geschäft abzuschließen, kausal für den Schadenseintritt war. Zudem spricht ein weiteres gewichtiges Argument für die Teilhaftungslösung: Ähnlich wie in Fällen der Anlageberaterhaftung kann im Fall einer unrichtigen Bonitätsauskunft neben der Kausalität sogar der Schadenseintritt an sich ungewiss sein. Es besteht ja immerhin durchaus die Möglichkeit, dass der die Auskunft in Anspruch nehmende Geschädigte selbst bei ordnungsgemäßer Aufklärung das risikoreiche Geschäft in derselben Form abgeschlossen hätte.
Mag. Elke Heinrich, Graz