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Zur Auslegung einer undeutlichen Haftungserklärung
§§ 914, 915, 1350, 1353, 1355, 1357 ABGB
Die Insolvenz des Hauptschuldners ist kein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Bürgen. Die Auslegungsregeln für Bürgschaften sind auch für die Frage maßgebend, welche Interzessionsform vorliegt. Die Zweifelsregel des § 1353 S 1 ABGB ist nur auf unentgeltliche und allenfalls auf entgeltliche Sicherungsgeschäfte ohne ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse des Sicherungsgebers anzuwenden. Ansonsten führt § 915 HS 2 ABGB zur strengeren Haftung des Sicherungsgebers, der sich einer undeutlichen Äußerung bedient.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die D GmbH (in der Folge: Hauptschuldnerin) war im Jahr 2003 eine Tochtergesellschaft der Beklagten mit Sitz in L, Deutschland. Sie schloss als Lieferantin mit der A GmbH & Co KG (kurz: A) als Käuferin am einen Vertrag über die Lieferung und den Aufbau von acht Windenergieanlagen (Projekt A-P) und am einen als „Full-Service-Paket“ bezeichneten Wartungsvertrag betreffend diese Anlagen sowie am einen weiteren Liefervertrag betreffend elf Windenergieanlagen (Projekt A-G) und am einen Wartungsvertrag betreffend diese Anlagen ab. Mit der W GmbH (kurz: W) schloss die Ha...