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ÖBA 7, Juli 2011, Seite 501

Prospekthaftung vs Grundsatz der Kapitalerhaltung; Voraussetzung der und Ansprüche aus Prospekthaftung

§§ 877, 888, 891, 1295, 1323 ABGB; §§ 47a, 52, 57, 65 AktG; § 48d BörseG; §§ 7, 8 EO; §§ 3, 11 KMG; §§ 182a, 235 ZPO

Prospekthaftungsansprüche genießen absoluten Vorrang vor den Kapitalerhaltungsregeln und den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft und über den fehlerhaften Beitritt zur selben. Die Haftung der Gesellschaft ist nicht auf das ausschüttbare Vermögen beschränkt. Diese Grundsätze gelten auch gegenüber Groß- und qualifizierten Anlegern. Die Prospekthaftung knüpft an die im Rahmen des Gesamteindrucks zu beurteilende Fehlerhaftigkeit der Prospektangabe, die für die Anlageentscheidung wesentliche Punkte betreffen muss. Zwischen Schaden des Anlegers und Prospektmangel muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Auf die Gründe, warum das Wertpapier tatsächlich Verluste eingebracht hat, kommt es aber nicht an. Der Anleger muss behaupten und beweisen, dass er bei korrekter Information die Wertpapiere nicht erworben hätte und auch, wie er infolge hypothetischer Alternativanlage bei Schluss der Verhandlung erster Instanz stünde. Der Ersatz des realen Schadens durch Naturalrestitution setzt voraus, dass der Anleger die Wertpapiere noch hält und sie von seinem sonstigen Vermögen abgrenzt. Der Ersatz des nach der Differenzmethode e...

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