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Abschließende Klärung des Verjährungsbeginns bei Schadenersatzansprüchen des Kreditnehmers wegen zu Unrecht verrechneter Zinsen nicht möglich
Eine „abschließende Klärung“ der Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen des Kreditnehmers wegen zu Unrecht verrechneter Zinsen ist nicht möglich, weil die Beantwortung der Rechtsfrage, wann der für eine erfolgversprechende Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, sodaß die Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB zu laufen beginnen kann, immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt; ebenso die Beurteilung der Erkundigungspflicht des geschädigten Kreditnehmers. Konkrete Verdachtsmomente, die eine Erkundigungspflicht des Kreditnehmers ausgelöst haben, sind von der Bank vorzubringen. Ein in keiner Weise konkretisierter Hinweis auf eine seit längerem „verdichtete Medienberichterstattung“ genügt dazu nicht, sondern ist von der Bank ein Vorbringen zu erstatten, aus welcher konkreten („verdichteten“) Medienberichterstattung der Kreditnehmer „ohne nennenswerte Mühe“ Umstände entnehmen hätte können, aus denen sich die unrichtige Berechnung von Zinsen in seinem Fall bzw wenigstens durch seine Bank ergeben hätte. Dem Kreditnehmer ist das Wissen eines die Überprüfung des Kredits durchführenden Gehilfen als dessen Wissensvertreter zuzurechnen, wenn er auch mit der Gel...