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Zur Abgrenzung von Sicherungs- und Zession zahlungshalber
§§ 1392 ff ABGB; §§ 30, 31 KO
Auch ohne die für eine Sicherungszession charakteristische Abrede, daß der Zessionar im Innenverhältnis die Forderung nur unter der obligatorischen Bindung erwirbt, sie erst bei Zahlungsverzug des Sicherungszedenten einzuziehen, ist eine Zession zahlungshalber als Sicherungszession zu qualifizieren, wenn der Sicherungs- den Befriedigungszweck überwiegt. Für den Ausschluß der Deckungsanfechtung wegen Zug-um-Zug-Abwicklung ist erforderlich, daß die Befriedigung oder Sicherstellung nicht bloß vereinbart, sondern in einem engen zeitlichen Zusammenhang auch tatsächlich gewährt wird. Bei Rechtsgeschäften, die in der Regel schon nicht nachteilig sind, wird eine dennoch gegebene mittelbare Nachteiligkeit regelmäßig nicht vorhersehbar sein.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die S GmbH (vormals L Gesellschaft mbH [in der Folge immer: Gemeinschuldnerin]) war im Bauträgergeschäft tätig. Sie verwertete Liegenschaften unter Zugrundelegung des BTVG. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war Andreas B (in der Folge immer: Geschäftsführer).
Die Gemeinschuldnerin geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten und hatte Liquiditätsprobleme. Ab 2005 k...