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ÖBA 1, Jänner 2010, Seite 50

Der Regreßanspruch der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93 Abs 3 BWG gegen die Republik Österreich, die für mangelnde Bankaufsicht haftet, unterliegt der langen Verjährungsfrist

Stefan Perner

§§ 896, 1478 ABGB; § 93 Abs 3 BWG

Der Regreßanspruch nach § 896 ABGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB. Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nur, wenn aufgrund des „besonderen Verhältnisses“ der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch zu qualifizieren wäre, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner wäre. Der Regreßanspruch der Sicherungseinrichtung gemäß § 93 Abs 3 BWG für den Fachverband der Banken und Bankiers gegen die Republik Österreich, die für mangelnde Bankaufsicht haftet, unterliegt mangels „besonderen Verhältnisses“ aber der 30-jährigen Verjährungsfrist.

Aus der Begründung:

Die Klägerin ist die nach § 92 Abs 3 BWG eingerichtete Sicherungseinrichtung für den Fachverband der Banken und Bankiers. Im Fall der Eröffnung des Konkurses über ein Kreditinstitut ist sie verpflichtet, die Anleger dieses Instituts bis zu einem festgelegten Höchstbetrag zu entschädigen.

Über das Vermögen einer Bank wurde im Jahr 1995 der Konkurs eröffnet. Die Klägerin war verpflichtet, an die Anleger eine Entschädigungszahlung in Höhe von jeweils bis zu € 14.534,57 (= ATS 200.000) zu leisten. Die Klägerin forderte die Beklagte [ie...

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