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ASoK 10, Oktober 2011, Seite 400

Grenzgänger und beschränkte Steuerpflicht

RV/0941-I/10; Rz. 24 der EStR 2000; Rz. 4 der LStR 2002.

Unbeschränkte Steuerpflicht, die grundsätzlich die Besteuerung des Welteinkommens im Inland zur Folge hat (es sei denn, Österreich hat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Steuerentlastung zu gewähren), besteht dann, wenn jemand im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wobei Letzterer nach § 26 Abs. 2 BAO jedenfalls dann eintritt, wenn der Inlandsaufenthalt länger als sechs Monate dauert. Die beschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn zwar die angeführten Merkmale der unbeschränkten Steuerpflicht nicht vorliegen, die Einkunftsquelle aber einen Inlandsbezug aufweist (z. B. Arbeitsleistung oder Verwertung der Arbeitsleistung im Inland). Die Abgrenzung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil bei beschränkter Steuerpflicht im Rahmen einer Veranlagung ein Zurechnungsbetrag von 9.000 Euro wirksam wird.

Der UFS hat nun festgehalten, dass ein Grenzgänger, der täglich an seinen ausländischen Wohnsitz zurückkehrt (also an Arbeitstagen nicht am Arbeitsort übernachtet), kein unbeschränkt Steuerpflichtiger ist. Die angeführte Sechsmonatsregel kommt hier nicht zur Anwendung. Eine dieser...

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