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Wiederholte Selbstanzeige im Bereich der Umsatzsteuer
Der österreichische Gesetzgeber knüpft immer strengere Voraussetzungen an das Vorliegen einer strafbefreienden Selbstanzeige. Mit der FinStrG-Nov 2014 hat der Gesetzgeber die strafbefreiende Wirkung für wiederholte, nach dem erstattete Selbstanzeigen ausgeschlossen und lässt nur mehr eine Selbstanzeige je Abgabenart und Besteuerungszeitraum zu. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Einschränkung sind Vorauszahlungen. Welche Auswirkungen diese Neuregelung auf Selbstanzeigen iZm Verkürzungen von Umsatzsteuern hat, soll nachfolgend aufgezeigt werden.
1. Neuregelung durch die FinStrG-Novelle 2014
Verkürzungen von Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum werden ausschließlich durch § 33 Abs 2 lit a FinStrG oder als Finanzordnungswidrigkeit durch § 49 Abs 1 lit a FinStrG sanktioniert und sind folglich nur bei Vorsatz strafbar. Die Verkürzung von Umsatzsteuer im Rahmen der Jahresumsatzsteuer kann nach § 33 Abs 1 FinStrG oder § 34 Abs 1 FinStrG geahndet werden. Sowohl die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG als auch die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG können den Qualifikationstatbestand der §§ 38, 38a und 39 FinStrG erfüllen. Die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige im Bereich der Umsatzsteuer hängen insb auch davon ab, welches Finanzvergehen der Abgabepflichtige verwirklicht hat, vor allem im Hin...