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Konsumtion des USt-Vorauszahlungsdelikts
ZWF 2016/15
§ 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG
Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG wird vom Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (nur) dann konsumiert, wenn Letzteres mit Beziehung auf den gleichen Umsatzsteuerverkürzungsbetrag und denselben Steuerzeitraum auch zumindest versucht wird.
Gegen die Strafbarkeit wegen § 33 Abs 2 lit a FinStrG betreffend die Umsatzsteuervorauszahlung Juli 2009 iHv 9.921,88 € wurde vorgebracht, dass die Nachforderung im Umsatzsteuerbescheid 2009 lediglich 4.438 € ergeben habe. Da sich hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer 2009 im Urteil kein Schuldspruch wegen § 33 Abs 1 FinStrG (möglicherweise iVm § 13 FinStrG) findet, kommt eine Verdrängung aufgrund scheinbarer Realkonkurrenz schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Sollte der OGH auch zum Ausdruck gebracht haben, dass für eine Konsumtion des Umsatzsteuervorauszahlungsdelikts zudem Betragsidentität erforderlich wäre (zur Ansicht, wonach die Höhe der Hinterziehung als Erfolgsunwert keine Rolle spielt, siehe Brandl/Stocker, Wiederholte Selbstanzeige im Bereich der Umsatzsteuer, ZWF 2015, 29), würde unseres Erachtens das Jahresdelikt verdrängt, wenn die Umsatzsteuervorauszahlungshinterziehung höher ist (in diesem Sinne bereits Plückhahn, Sonderf...