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§ 1313a ABGB: Haftung des Geschäftsherrn für Tippgeberin
§§ 1295, 1313a ABGB; § 94, 136a GewO.
https://doi.org/10.47782/oeba202403021701
Der Geschäftsherr haftet nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs herausfällt, den er im Rahmen der Interessenverfolgung für den Geschäftsherren wahrzunehmen hatte. Beschränkt sich die Tätigkeit einer Vermögensberaterin nicht auf ein bestimmtes Produkt, sondern berät sie Anleger auch allgemein zur Vermögensanlage, fällt auch eine Anlageberatung zu einem bestimmten Produkt, die entgegen einer internen Weisung vorgenommen wurde, nicht aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den die Vermögensberaterin im Rahmen der Interessenverfolgung für den Geschäftsherren wahrzunehmen hatte.
S. 218Aus der Begründung:
[1] Die Kl schlossen am 26.2./ einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der I AG mit Sitz in Liechtenstein, mit dem sie dieser den Auftrag erteilten, ihre Vermögenswerte nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Einholung von Weisungen und ohne Verpflichtung auf einen bestimmten Anlageerfolg zu verwalten. Dazu überwiesen die Kl an die I € 107.000 (€ 100.000 Kapital, € 6.000 Bearbeitungsgebühr und € 1.000 Bankgebühren).
[2] Die Bekl war z...