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ÖBA 3, März 2024, Seite 215

Zur Erhebung von Widerspruch und Rekurs gegen eV

§§ 381, 397, 401 EO.

https://doi.org/10.47782/oeba202403021501

Zugleich mit seinem Widerspruch nach § 397 EO kann der Antragsgegner Rekurs erheben. In diesem Fall empfiehlt sich, zuerst über den Rekurs und erst dann über den Widerspruch zu entscheiden, weil durch die Erledigung des Rekurses der Widerspruch häufig bedeutungslos wird. Dem Antragsgegner steht aber das Recht zu, dahin zu reihen, dass er in erster Linie Widerspruch und nur für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Rechtsbehelfs Rekurs erhebt.

Mit der Entscheidung über seinen Widerspruch wird der Antragsgegner so gestellt, also ob die eV nach Gewährung rechtlichen Gehörs erlassen worden wäre. Daher gilt im Widerspruchsverfahren kein Neuerungsverbot. Die Überprüfung erfolgt jedoch aufgrund der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung der eV.

S. 216Aus der Begründung:

[1] Die Kl stellt einen Dämmstoff her, den sie ua über die in Belgien ansässige Bekl aufgrund eines Generalvertretungsvertrags für Benelux-Staaten vertrieb.

[2] Die Kl begehrt im Haupt- und inhaltsgleich im – hier gegenständlichen – Provisorialverfahren, gestützt auf § 2 UWG, § 381 EO und „die Bestimmungen [des] ABGB“, der Bekl jegliche Werbemaßnahmen in Bezug auf die Produkt...

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